Artikel
Das elektronische Rezept (E-Rezept) ermöglicht den Austausch von Arzneimittelverordnungen in digitaler Form, wodurch das herkömmliche Papierrezept Schritt für Schritt ersetzt wird. Seit Januar 2024 ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich, was die Nutzung der entsprechenden digitalen Infrastruktur in den Zahnarztpraxen erfordert.
Das Video erläutert Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der digitalen Anwendung „E-Rezept“. Es werden konkrete Anwendungsszenarien und Vorteile im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung illustriert. (Produktion: avidere Film & Kommunikation)
Externer Inhalt
Hier finden Sie externen Inhalt, der den Artikel ergänzt. Sie können ihn mit einem Klick anzeigen lassen und wieder ausblenden.
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.
So funktioniert das E-Rezept |
Verordnen über das Praxisverwaltungssystem |
Elektronisch signieren |
E-Rezept einlösen |
Aus der Praxis: Erfahrungsberichte zum E-Rezept
Einige Zahnarztpraxen haben die digitalen Verordnungen im Rahmen der Testphase frühzeitig erprobt. Die Erfahrungsberichte haben wir hier zusammengestellt.
FAQ – Häufige Fragen und Antworten
Ist die Verwendung des E-Rezept verpflichtend?
Ja, die Nutzung ist seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Zahnarztpraxen müssen dann gegenüber ihrer jeweiligen KZV nachweisen, dass sie die erforderliche Technik vorhalten. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat der Gesetzgeber Sanktionen angekündigt. Neben einer Halbierung der monatlichen TI-Pauschale droht dann auch die Kürzung der Vergütung um pauschal 1 Prozent, bis der Nachweis erbracht worden ist.
Was sind die Anwendungsbereiche für das E-Rezept?
Leistungsinhalt | Umsetzung | Ersatzverfahren |
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV | Pflicht | Muster 16 (rosa Rezept), aber nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. technische Probleme, Heim- und Hausbesuche) |
Apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV | optional | Privatrezept (blaues Rezept) |
Elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln | optional | Grünes Rezept |
Apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der BG und Unfallkassen | optional | Muster 16 (rosa Rezept) |
In folgenden Fällen sind aktuell noch keine E-Rezepte zulässig:
- Nicht apothekenpflichtige Flourid-Monopräparate
- BtM-Rezepte, T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z. B. Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern
- Verordnungen für GKV-Versicherte, wenn keine Versichertennummer vorhanden ist (bei Erfassung von VSD im Ersatzverfahren)
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
Elektronische Verordnungen für Privatversicherte sollen voraussichtlich ab Herbst 2023 verfügbar sein.
Wie können Sie Ihren Patienten das E-Rezept aushändigen?
Aktuell gibt es drei Möglichkeiten, den Patienten ein E-Rezept bereitzustellen. Der Weg ist abhängig vom Wunsch der Patienten und muss deshalb bei diesen erfragt werden. Patienten, welche die E-Rezept-App der gematik nutzen und sich dort anmelden, können das E-Rezept direkt nach dem Ausstellen vom Fachdienst abrufen und einer Apotheke ihrer Wahl zuweisen. Im Laufe des Jahres 2024 werden Patienten zudem ihre E-Rezepte über die Apps von Krankenkassen und Drittanbietern (Card Link) einlösen können. Das E-Rezept kann aber auch ohne Smartphone genutzt werden. Dazu können Sie im Anschluss an die Signatur des E-Rezepts einen Ausdruck (Tokenausdruck) erstellen. Dieser enthält einen Rezeptcode in Form eines QR-Codes, den die Patienten in der Apotheke vorlegen können. Seit Juli 2023 können Patienten durch Vorlage ihrer elektronischen Gesundheitskarte die Apotheke autorisieren, auf ihre persönlichen E-Rezepte im Fachdienst zuzugreifen. Nach der Signatur des E-Rezepts kann es der Patient in der Apotheke durch das Stecken der Gesundheitskarte abrufen. Für keinen der unterschiedlichen Wege ist aktuell ein KIM-Dienst erforderlich.
Wie kann man ein E-Rezept signieren?
Das E-Rezept wird elektronisch mit dem elektronischen Zahnarztausweis unterschrieben (signiert). Hierfür stehen unterschiedliche Signaturvarianten zur Verfügung. Die E-Rezepte können einzeln (Einzelsignatur), im Stapel (Stapelsignatur) oder per Komfortsignatur signiert werden. Während mit der Einzelsignatur immer nur eine Verordnung signiert werden kann, ermöglicht die Stapelsignatur das digitale Unterzeichnen mehrerer E-Rezepte mit einer PIN-Eingabe. Hierzu müssen die Dokumente gesammelt und dann gleichzeitig signiert werden. Weil Patienten das E Rezept aber in der Regel direkt benötigen, ist diese Signaturvariante für das E-Rezept kaum sinnvoll anwendbar. Deshalb ist die Komfortsignatur für das E-Rezept die bessere Variante. Nach der Einrichtung in der Praxissoftware können damit bis zu 250 elektronische Dokumente (E-Rezept, eAU, EBZ) ohne Eingabe der Signatur-PIN über den Tag verteilt unterschrieben werden. Der elektronische Zahnarztausweis muss dazu, zum Beispiel zu Beginn des Arbeitstages, nur einmal durch die PIN-Eingabe am Kartenterminal freigeschaltet werden. Anschließend verbleibt er bis zum Ende der Komfortsignatursession im Kartenlesegerät, weitere PIN-Eingaben am Kartenlesegerät entfallen. Ohne Komfortsignatur muss für jedes einzelne Arzneimittel, das verordnet wird, die PIN des elektronischen Zahnarztausweises an einem Kartenlesegerät eingegeben werden.
Welche Technik wird in der Zahnarztpraxis benötigt?
Damit in der Praxis ein E-Rezept ausgestellt werden kann, werden neben dem Update der Praxissoftware persönliche und einsatzbereite (u. a. müssen die PINs bekannt sein) elektronische Zahnarztausweise für alle Behandler benötigt, die E-Rezepte erstellen. Optional sollte der Einsatz der Komfortsignatur geprüft werden. Hierfür ist ein Update auf den Konnektor der Version PTV4+ oder höher und unter Umständen eine Lizenz in der Praxissoftware erforderlich. Auch sollten für die praktikable Nutzung der Komfortsignatur mindestens zwei Kartenlesegeräte in der Praxis aufgestellt sein, damit der elektronische Zahnarztausweis dauerhaft gesteckt bleiben kann und die Komfortsignatur somit nur einmal täglich freigeschaltet werden muss. Für die QR-Codes auf dem Patientenausdruck (Tokenausdruck) sollten Sie einen Drucker mit feiner Auflösung (Laser oder Tintenstrahldrucker mit mind. 300 dpi) verwenden. Der Ausdruck kann auf normalem weißen Druckerpapier (DIN A4 oder DIN A5) erfolgen.
Werden die Kosten finanziert?
In den Zahnarztpraxen sind die meisten für das E-Rezept notwendigen Komponenten, wie zum Beispiel Kartenlesegeräte, bereits im Zuge anderer TI-Anwendungen angeschafft worden. Ein Teil der Technikkosten ist deshalb über die bereits erhaltenen TI-Pauschalen abgedeckt. Neue Kosten entstehen durch die Integration des E-Rezepts in die Praxissoftware und die dafür anfallenden monatlichen Betriebskosten. Seit Juli 2023 erhalten Zahnarztpraxen eine monatliche TI-Pauschale, in der auch die Anwendung E-Rezept berücksichtigt ist.
Gibt es ein Ersatzverfahren?
Ja, wenn keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) möglich ist, kann ein Papierrezept (Muster 16) ausgestellt werden. Das gilt, wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind (z. B. Software oder Hardware defekt, keine Verbindung zur TI oder zum Internet, HBA defekt oder nicht sofort lieferbar, Apotheken in der Nähe nicht empfangsbereit), der Verordnungstyp noch nicht als E-Rezept verordnet werden kann (z. B. Hilfsmittel) oder bei Haus- und Heimbesuchen.
Wie erstelle ich eine Freitextverordnung?
Grundsätzlich wird empfohlen, Wirkstoffe zu verordnen. Falls keine strukturierte Wirkstoffverordnung möglich ist, kann eine Freitextverordnung verwendet werden.
Im Freitext-Verordnungsfeld sind bei der Verordnung eines Wirkstoffs anzugeben:
Wirkstoff | Wirkstärke und Wirkstärkeneinheit | Darreichungsform | Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit |
Beispiele | |||
Clindamycin | 600 mg | Tabletten | 12 Stück |
Amoxicillin | 250 mg / 5 ml | Trockensaft | 100 ml |
Sofern aus Gründen der Praktikabilität ausnahmsweise ein Handelsname verordnet werden soll, sind im Freitext-Verordnungsfeld anzugeben:
Handelsname inkl. Wirkstärke und Hersteller (sofern Bestandteile des Handelsnamens) | Darreichungsform | Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit |
Beispiele | ||
Dolomo TN | Tabletten | 10 Stück |
Amoclav 400 + 57 mg / 5 ml | Trockensaft | 70 ml |
Bei einer Freitext-Verordnung soll die Darreichungsform nicht zusätzlich im Feld „Darreichungsform Freitext“ angegeben werden.
Im Freitext-Verordnungsfeld dürfen insbesondere nicht angegeben werden:
Keine Angabe von | Hinweis |
Pharmazentralnummern, Wirkstoff-Nummern oder andere Codes Packungsgröße nach N-Bezeichnung | |
Dosierung | Die Angabe der Dosierung muss ausschließlich in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen („Kennzeichen Dosierung“ und ggf. „Dosieranweisung“). |
Anzahl der verordneten Packungen | Angabe muss ausschließlich im dafür vorgesehenen Feld „Anzahl der verordneten Packungen“ erfolgen. |
Informationen, für die bereits andere Felder vorgesehen sind wie z. B. ein Abgabehinweis |
Auch bei einer Freitext-Verordnung darf pro E-Rezept nicht mehr als ein Arzneimittel verordnet werden.
Es wird empfohlen, sofern dies technisch in der Praxissoftware möglich ist, für regelmäßig verwendete Verordnungen Vorlagen mit den relevanten Informationen zu erstellen. Bei der Nutzung von Vorlagen ist regelmäßig, ggf. in Rücksprache mit einer Apotheke, zu überprüfen, ob noch Arzneimittel mit den hinterlegten Wirkstoffen inkl. Wirkstärken bzw. mit den hinterlegten Handelsnamen in der gespeicherten Darreichungsform und Packungsgröße auf dem Markt sind und die E-Rezepte entsprechend verarbeitet werden können.
Stand: 16. Juni 2023
Workshop E-Rezept: Video mit Erläuterungen für Zahnarztpraxen
Externer Inhalt
Hier finden Sie externen Inhalt, der den Artikel ergänzt. Sie können ihn mit einem Klick anzeigen lassen und wieder ausblenden.
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Informations- und Berichtspflichten nach § 360 Absatz 2 Satz 6 bis 8 SGB V Im dritten Quartal 2024 haben 97,7 Prozent der Zahnarztpraxen die erforderliche Technik für das E-Rezept vorgehalten. |
Bilder: © istockphoto.com - PeopleImages
Die Piktogramme wurden mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt (DALL-E, LOGO).