1955 1965 1965 1952 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde » Berufsrecht der Zahnärzte erhält neue Rechtsgrundlage (vorher in der Gewerbeordnung) » Staatlich anerkannte Dentisten erhalten als Auslaufmodell die Zulassung für Kassenpatienten 1953 Sozialgerichtsgesetz (SGG) » Gründung von Sozialgerichten als von den Verwaltungsbehörden getrennte Verwaltungsgerichte » Sozial-, Landes- und Bundessozial- gericht errichtet und Besetzung der Kammern mit Berufs- und Sozial- richtern (Laien) 1954 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gründen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) als Arbeitsgemeinschaft Einrichtung der Geschäftsstelle in Köln 1955 Gesetz über das Kassenarztrecht (GKAR): Konstitution der KZBV und Landes-KZVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts » Die Kassenzahnärzte sind Pflichtmitglieder in den regionalen KZVen » Begrenzung der Zulassung auf 900 Krankenkassenmitglieder je Zahnarzt » Entscheidung über Zulassung durch Zulassungsausschuss für festgelegte Orte (Kassenarztsitz) » Kassen entrichten an die KZV eine Gesamtvergütung, die sich an der Zahl der Versicherten und dem durchschnittlichen Jahresbedarf eines Versicherten orientiert » KZV verteilt im Benehmen mit den Krankenkassen die Gesamtvergütung nach einem Honorarverteilungs- maßstab auf die Kassenzahnärzte » Einrichtung von Schiedsämtern auf Bundes- und Landesebene für Entscheidungen bei Nichtzustandekommen einer Einigung » Aufsicht über Schiedsämter haben oberste Landesbehörden » Regelungen für die Bildung von Vorständen und Vertreter- versammlungen der KZVen » Bildung von Prüfungsausschüssen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit » Bildung eines Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen » Sozialgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der kassenzahnärztlichen Versorgung zuständig 1956 Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) » Bezieher einer gesetzlichen Rente werden Pflichtversicherte in der GKV 1957 Verordnung über Schiedsämter für die kassenzahnärztliche Versorgung » Regelung zur Besetzung der Schieds- ämter in der kassenzahnärztlichen Versorgung, sie bestehen aus dem Vorsitzenden und je zwei Zahnärzte- und Krankenkassenvertretern 1957 Zulassungsverordnung für Kassen- zahnärzte » Umsetzung der Vorschriften des Gesetzes über das Kassenarztrecht 1962 Bundesmantelvertrag der Zahnärzte: Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Zahn- ärzten Einführung des Bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärzt- liche Leistungen (Bema-Z) Bewertungsmaßstab auf der Grund- lage von Einzelleistungsvergütungen 1965 Gebührenordnung für Zahnärzte ab 1966 Kontinuierliche Ausweitung des Bema-Z 1969 Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen in der GKV » Einheitliche Pflichtversicherungs- grenze für Arbeiter und Angestellte in der GKV 1970 Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der GKV-Versicherten » Uneingeschränkte Zulassung von Dentisten zur kassenzahnärztlichen Versorgung ab 1970 Permanente Leistungsausweitung der kassenzahnärztlichen Versorgung 1972 Eingliederung der Kieferorthopädie (Kfo) in den Bema-Z nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) 1974 Aufnahme der Behandlung von Paradontopathien in den Bema-Z nach einem Urteil des BSG Eingliederung von Prothetikleistungen in den Bema-Z nach einem Urteil des BSG G E S C H I C H T E I N KU R Z F O RM – Meilensteine
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