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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, die bereits bestehende Delegation von Verwaltungsaufgaben an Vertragszahnarztpraxen, die im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch um die Unterstützung ihrer Patientinnen und Patienten beim erweiterten Datenmanagement der ePA ergänzt werden soll, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Zu einer darüberhinausgehenden Unterstützung dürfen die Leistungserbringer nicht verpflichtet werden.
Begründung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) wird u. a. die gesamte Bereitstellungs- und Zugriffslogik der ePA fundamental geändert und um ein erweitertes Rechtemanagement mit dem Ziel der Sicherstellung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Akteninhaber ergänzt. Dabei soll u.a. die Möglichkeit geschaffen werden, Dokumente nicht nur zu löschen, sondern auch zu verschatten, sodass nur noch die oder der Versicherte selbst mit dem eigenen Endgerät per ePA-App darauf zugreifen kann.
Das Bundesministerium für Gesundheit verspricht sich von der widerspruchsbasierten ePA-Bereitstellung (Opt-out-ePA bzw. ePA für alle), dass mittelfristig mindestens 80 % der gesetzlich Versicherten ein aktiv genutztes ePA-Aktenkonto führen. Doch nicht alle Bürgerinnen und Bürger besitzen ein erforderliches geeignetes Smartphone, den Willen oder die technische Kompetenz, um sich selbst um die Verwaltung der Daten in ihrer ePA zu kümmern. Es ist originäre Aufgabe der ePA-Anbieter, also der Krankenkassen, dennoch allen ePA-Nutzern die inhaltliche Verwaltung ihrer ePA bzw. das Management der darin gespeicherten Daten zu ermöglichen. Gerade bei der Opt-out-ePA ist dies zur Einhaltung der informationellen Selbstbestimmungsrechte der ePA-Inhaberinnen und Inhaber zwingend notwendig. Dies kann und darf jedoch nicht auf die Praxen als Zwangsaufgabe abgewälzt werden! Bei dem erwarteten Anstieg der Nutzung würden dadurch in den Praxen enorme zeitliche Kapazitäten gebunden, die dann der eigentlichen medizinischen Behandlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Zusätzlich entstehen ggf. haftungsrechtliche Risiken für die Leistungserbringer, wenn die medizinischen Informationen in der ePA infolge von im Auftrag durchgeführten Löschungen oder Verschattungen unvollständig sind und nicht nachweisbar ist, dass die Löschung bzw. Verarbeitungsbeschränkung auf Verlangen des oder der Versicherten hin erfolgte.