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Mit der Änderung des Vertragszahnarztrechts im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geschaffen. Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte können seitdem in erweitertem Maße Zahnärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) bilden. Die wichtigsten Eckpunkte der Regelungen sind hier zusammengefasst.
Anstellung von Zahnärzten
Ein Vertragszahnarzt kann an seinem Vertragszahnarztsitz weitere Zahnärztinnen und Zahnärzte anstellen. Er ist aber laut Berufs- und Zulassungsrecht nach wie vor zur persönlichen Praxisführung verpflichtet und muss die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen. Entsprechend rechnet er die Leistungen angestellter Zahnärztinnen und Zahnärzte als eigene gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ab.
- Ein Vertragszahnarzt bzw. eine Vertragszahnärztin kann drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen. Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.
- Hat der Vertragszahnarzt eine Teilzulassung, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen. Alternativ kann er bis zu vier Zahnärztinnen und Zahnärzte anstellen, deren Arbeitszeiten sich höchstens auf eine Vollzeitstelle summieren.
- Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte können auch in Zweigpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften beschäftigt werden.
Anzustellende Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen im Register einer KZV eingetragen sein. Die Anstellung muss beim Zulassungsausschuss beantragt und durch diesen genehmigt werden. Anstellungsverhältnisse werden im Rahmen der Honorarverteilung KZV-spezifisch berücksichtigt. Ein angestellter Zahnarzt kann grundsätzlich auch bei mehreren Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten in Teilzeit angestellt sein.
Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen in der Praxis beschäftigt werden.
Zweigstellen
Ein Vertragszahnarzt kann auch jenseits des Bereiches seiner KZV Zweigpraxen einrichten. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis muss sich verbessern. Dies ist dann der Fall, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxis Leistungen erbringt, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional bzw. lokal nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.
- Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt in Zweigpraxen höchstens ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er am Vertragszahnarztsitz leistet.
- An allen Standorten muss die Patientenversorgung sichergestellt sein, d. h. die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt muss zu den angegebenen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen, bei Abwesenheit eine Vertretung und gegebenenfalls eine Notfallversorgung organisieren.
Für den Betrieb einer Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk benötigt der Vertragszahnarzt die vorherige Genehmigung der KZV. Für Zweigpraxen in einem anderen KZV-Bezirk ist eine Ermächtigung durch den dortigen Zulassungsausschuss nötig.
Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften
Die bis 2007 üblichen Gemeinschaftspraxen werden seit den Neuregelungen als Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bezeichnet. Neben örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften an einem Vertragszahnarztsitz sind auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAGs) mit Partnern an unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen möglich. BAG und ÜBAG müssen jeweils vorab durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Er prüft auf der Basis des Gesellschaftsvertrags, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, dass eine echte Gemeinschaft im Sinne einer fachlichen und organisatorischen Kooperation vorliegt und zugleich die unternehmerischen Risiken und Entscheidungen der Gemeinschaft von den beteiligten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten gemeinsam getragen werden.
Eine ÜBAG kann KZV-bezirksübergreifend gebildet werden. Auch dann bleiben die beteiligten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte Mitglieder ihrer bisherigen KZV, rechnen ihre Leistungen aber über eine KZV ab. Dazu bestimmen sie einvernehmlich eine der KZVen, in denen eines ihrer Mitglieder zugelassen ist, zu ihrer „Wahl-KZV“. Sie erklären schriftlich, dass sie die Bestimmungen ihrer Wahl-KZV zur Vergütung und Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen anerkennen. Die Festlegung auf eine Wahl-KZV ist für zwei Jahre bindend. Für die Änderung der Wahl-KZV gilt eine Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, damit die notwendigen organisatorischen Änderungen zur Abrechnung über eine andere KZV vorgenommen werden können.
ÜBAG-Mitglieder können auch an den Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder tätig werden, wenn sie dem Versorgungsauftrag an ihrem Vertragszahnarztsitz weiterhin nachkommen und dort den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Tätigkeit an den anderen Standorten maximal ein Drittel der Arbeitszeit am jeweiligen Vertragszahnarztsitz beträgt. Die zeitliche Regelung gilt entsprechend auch für die Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte an anderen Standorten der ÜBAG.
Hinweise
- Fragen zur Beantragung von Anstellungsverhältnissen, Zweigpraxen und (Ü)BAGs richten Sie bitte direkt an Ihre KZV bzw. an den Zulassungsausschuss.
- Zu berufsrechtlichen Fragen, die in dieser Übersicht nicht angesprochen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Zahnärztekammern.
- Rechtsgrundlagen zur Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit finden Sie in der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) und im Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z).
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