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Karies ist eine durch den Stoffwechsel von Bakterien verursachte Erkrankung der Zähne. Sie entsteht, wenn am Zahn von den im Zahnbelag enthaltenen Bakterien über längere Zeit Zucker aus der Nahrung in Säure umgewandelt wird.
Plaque oder Biofilm
Bakterien in der Mundhöhle heften sich aneinander, bilden Netzwerke und eine zähklebrige Substanz, die sich vor allem auf den Zähnen festsetzt: Aus Bakterien, Nahrungsresten und Bestandteilen des Speichels entsteht so ein Zahnbelag, auch Plaque oder Biofilm genannt.
Zucker und Bakterien
Die im Zahnbelag enthaltenen Bakterien gewinnen ihre lebensnotwendige Energie aus den Kohlehydraten in der Nahrung, hauptsächlich aus leicht vergärbarem Zucker. Dabei wandeln sie Zucker zunächst in Säuren um. Diese Säuren entkalken (entmineralisieren) den Zahnschmelz. Ist der Schmelz porös geworden, können Mikroorganismen in den Zahn eindringen und ihn von innen heraus zerstören.
Speichel und Zeit
Der Speichel ist mit Mineralstoffen angereichert und hat unter anderem die wichtige Funktion, den Zahnschmelz immer wieder zu härten (remineralisieren). Wiederholt sich durch den häufigen Verzehr von zuckerhaltigen Zwischenmahlzeiten oder Getränken der Säureangriff auf die Zähne zu oft, bleibt für die natürliche Remineralisation der Zähne durch den Speichel nicht genügend Zeit: Das Gleichgewicht zwischen Entkalkung (Demineralisation) und „Reparatur” (Remineralisation) ist gestört – das Loch im Zahn, die Karies, entsteht. Die Neigung, Karies zu entwickeln, ist nicht bei allen Menschen gleich. Das hängt damit zusammen, dass Menschen schon von Natur aus einen sehr unterschiedlichen Säuregrad (pH-Wert) des Speichels haben können. Je niedriger der natürliche pH-Wert, desto stärker wirken sich die Säureangriffe nach der Nahrungsaufnahme auf die Zähne aus.
Kariesvorbeugung
- Ernährung: Häufige zuckerhaltige Zwischenmahlzeiten meiden – auf ausgewogenes Essen und Trinken achten.
- Zahnpflege: nach vorheriger Anleitung in der Zahnarztpraxis; in der Regel mindestens zweimal täglich drei Minuten mit Zahnbürste und flouridhaltiger Zahncreme für „Plaque- Freiheit“ sorgen, systematisch alle Zahnflächen putzen; Zahnzwischenräume mit Zahnseide oder Interdentalraumbürstchen reinigen.
- Zahnschmelz: Tägliche Stärkung durch Fluoride – zum Beispiel mit fluoridhaltiger Zahnpasta und fluoridiertem Speisesalz.
- Zahnarztpraxis: Zweimal jährlich Kontrolle in der Zahnarztpraxis und regelmäßige professionelle Zahnreinigung.
Weitere Informationen
DGZMK: Patienteninformation zu zahnärztlichen Füllungsmaterialien (Stand 04/2021)
Bild: © KZBV
Stand: Oktober 2023
Was übernimmt die Kasse?
Leistungspflicht der Krankenkassen für Zahnfüllungen
Versicherte haben Anspruch auf zuzahlungsfreie Zahnfüllungen im Frontzahnbereich und im Seitenzahnbereich mit folgender Maßgabe: Wie bisher übernehmen die Krankenkassen im Frontzahnbereich auch die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers.
Im Seitenzahnbereich sind seit 1. Januar 2025 die sogenannten selbstadhäsiven Füllungsmaterialien Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs. Die hervorzuhebende Eigenschaft dieser Materialien ist, dass sie ohne einen speziellen Haftvermittler verwendet werden können. In Ausnahmefällen, in denen eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien nach den Regeln der Zahnmedizin nicht möglich ist, erfolgt die Versorgung mit einem sogenannten Bulk-Fill-Kompositmaterial als Kassenleistung.
Seit 1. Januar 2025 steht somit anstelle von Amalgam eine Gruppe von alternativen Materialien für die Versorgung im Seitenzahnbereich für die Versicherten zur Verfügung. In jedem Fall wird die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Wahl des geeigneten Füllungsmaterials für den vorliegenden Defekt individuell in Absprache mit dem Versicherten treffen. Faktoren, die dabei Berücksichtigung finden und einen Einfluss auf die Wahl des Füllungsmaterials haben, sind u. a. die Größe und die Lage des Defektes.
Amalgam darf für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Die Leistungen für Kompositfüllungen bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Stillenden und Schwangeren oder bei absoluter Amalgam-Kontraindikation, die von den Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2024 übernommen wurden, entfallen ersatzlos. Für diese Versichertengruppen gelten seit 1. Januar 2025 die oben genannten Regelungen gleichermaßen.
Was übernimmt die Kasse nicht?
Wählt der Versicherte eine Versorgung, die über die Kassenleistung hinausgeht, so trägt er für diese aufwändigeren Leistungen die Mehrkosten.
Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise im Frontzahnbereich Kompositfüllungen, die besonderen ästhetischen Ansprüchen durch Farboptimierungen gerecht werden, im Seitenzahnbereich eine adhäsiv befestige Füllung (Komposite) oder eine Einlagefüllung.
In diesen Fällen schließt die Zahnärztin oder der Zahnarzt mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung eine sog. Mehrkostenvereinbarung ab. Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt rechnet die Kassenleistung(en) mit der Krankenkasse ab und der Versicherte erhält eine Rechnung über die angefallenen Mehrkosten.
Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse ohne medizinischen Grund grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere auch für intakte Amalgamfüllungen.
Stand: Januar 2025