Elektronische Patientenakte
Seit dem 1. Januar 2021 erhalten gesetzlich Versicherte auf Antrag von ihrer jeweiligen Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA). Hierbei handelt es sich um eine für die gesetzlich Versicherten freiwillige Anwendung. Mit der ePA können wichtige Diagnose- und Behandlungsdaten interdisziplinär für die an der Behandlung beteiligten Zahnarzt- und Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und in Zukunft auch Einrichtungen weiterer Gesundheitsberufe verfügbar gemacht werden. Die Patientin bzw. der Patient entscheidet frei, welcher Einrichtung sie Zugriff auf ihre ePA gewähren möchte, und zwar entweder mittels einer Smartphone-App oder ad-hoc am Kartenterminal Ihrer Praxis. Gegebenenfalls erhalten Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt so die Berechtigung, die Dokumente in der ePA ihres Patienten einzusehen und auch direkt in ihr PVS zu übernehmen sowie in Absprache mit dem Patienten geeignete Dokumente dort einzustellen. Die Dokumente in der ePA stehen somit sowohl den Patientinnen und Patienten, als auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken und Krankenhäusern zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits den Austausch von Dokumenten zwischen Ihnen und Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten. Andererseits führt es zu einem interprofessionellen Austausch aller, die an der Behandlung beteiligt sind – sofern die Patienten dies gestatten.
Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.
Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital in der ePA gespeichert und aktualisiert. Die ePA muss technisch spätestens ab 1. Januar 2022 gewährleisten, dass diese Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Leitfaden für die Praxis
Dieser Leitfaden richtet sich an Zahnärztinnen, Zahnärzte und zahnmedizinisches Fachpersonal. Hier finden Sie Informationen, wie Sie die elektronische Patientenakte nutzenbringend in die Anamnese und Behandlung Ihrer Patienten einbinden können. Außerdem erhalten Sie grundsätzliche Informationen über die ePA und werden mit potentiellen Fragestellungen vertraut gemacht, die sich bei Ihnen, aber auch bei Ihren Patienten möglicherweise mit Einführung der ePA ergeben.
Leitfaden: Die elektronische Patientenakte (Stand: Januar 2023)
Informationen für Zahnarztpraxen
Testphase der ePA – Was Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 2021 wissen müssen
Testphase der ePA – Was Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 2021 wissen müssen (DIN A4, ohne Fotos)
Informationen zur ePA bei der gematik
Informationen für Patienten
Meine elektronische Patientenakte – Informationen für Patientinnen und Patienten
Erklärvideo der gematik
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Informations- und Berichtspflichten nach § 341 Abs. 6 Sätze 5 ff. SGB V Im zweiten Quartal 2024 betrug der Anteil der Zahnarztpraxen, deren Vergütung gem. § 341 Abs. 6 Satz 2 gekürzt werden musste, 0,7 Prozent. |
Bild: © Fotolia.com/momius
Umgang mit der ePA-Sanktionierung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V
Bis zum 30. Juni 2021 müssen die Zahnarztpraxen, so will es der Gesetzgeber, ihrer jeweils zuständigen KZV nachweisen, die elektronische Patientenakte (ePA) im Wirkbetrieb vorzuhalten; andernfalls soll ihr Honorar so lange um 1 Prozent gekürzt werden, bis ein entsprechender Nachweis erbracht wurde.
Die KZBV hat dem Gesetzgeber und der gematik gegenüber immer wieder angemahnt: Die dazu nötigen Komponenten stehen größtenteils nicht rechtzeitig zur Verfügung, sodass die überwältigende Mehrheit der Praxen objektiv nicht zur Einhaltung der Frist imstande sein wird. Frühestens im Laufe des dritten Quartals 2021 ist mit einem Angebot seitens der Hersteller aller Konnektoren und Praxisverwaltungssysteme zu rechnen.
Auf explizite Nachfrage von Dr. Wolfgang Eßer hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Rahmen der 10. Vertreterversammlung der KZBV am 30. Juni 2021 bekräftigt, dass die Sanktionen ausgesetzt werden könnten "wo objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann". Dies wurde in einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums an die KZBV bestätigt, aus dem hervorgeht, dass es nach der Einschätzung des BMG in den Fällen, in denen Praxen unverschuldet nicht fristgemäß über die erforderlichen Komponenten verfügen konnten, in der Übergangszeit des 3. Quartals 2021 genügt, wenn die erforderlichen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 verbindlich bestellt wurden. Es liegt jedoch noch keine abschließende Einschätzung darüber vor, in wie weit diese Auffassung von allen zuständigen Aufsichtsbehörden geteilt wird.