Zugriff auf alle Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Der elektronische Heilberufsausweis (HBA) ist im Gegensatz zur SMC-B, die als "Praxisausweis" die Praxis repräsentiert, ein Ausweisdokument, welches ausschließlich dem Inhaber, also der Zahnärztin oder dem Zahnarzt zugeordnet ist und diese als Person beispielsweise gegenüber den Anwendungen in der TI authentisieren kann. Der HBA ermöglicht es, die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Dazu zählen unter anderem das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronische Patientenakte (ePA).
Mit dem HBA können außerdem qualifizierte elektronische Signaturen erstellt werden, die rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt sind und somit immer da zum Einsatz kommen, wo in der analogen Welt ein Dokument vom Zahnarzt selbst unterzeichnet werden muss. Daher wird der HBA in der TI für die Signatur der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des elektronischen Rezepts (E-Rezept) benötigt. Ist ein solcher Ausweis nicht vorhanden, bleibt den betroffenen Zahnärzten der Zugang zu diesen Anwendungen verwehrt. Der HBA ist der Oberbegriff für den Heilberufsausweis aller im Gesundheitswesen approbierten Heilberufsangehörigen. Für die Zahnärztinnen und Zahnärzte ist das der elektronische Zahnarztausweis (E-Zahnarztausweis). Die Ausgabe des E-Zahnarztausweises für Zahnärzte erfolgt – nach landesrechtlichen Regelungen – durch die jeweils zuständige Zahnärztekammer. Bei Fragen zum E-Zahnarztausweis wenden Sie sich daher bitte an die für Sie zuständige Zahnärztekammer.
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Hintergrund: Der elektronische Heilberufsausweis
Der elektronische Zahnarztausweis (eZAA) ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Zugriff auf medizinische Daten der elektronischen Gesundheitskarte nur in Verbindung mit einem eHBA erfolgen darf, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Daher muss gewährleistet sein, dass bei einem Zugriff auf solche Daten mit einer SMC-B die Zugreifenden selbst über einen eHBA verfügen oder von Personen autorisiert sind, die über einen solchen verfügen.