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Seit 2007 ist Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten die Bildung von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erlaubt. Zulassungsverordnung und Bundesmantelvertrag regeln die Gründungsvoraussetzungen dieser Kooperationsform.
Basis jeder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligen Vertragszahnärzten über die fachliche und organisatorische Kooperation in einer Gemeinschaft. Er regelt zugleich, dass die unternehmerischen Risiken und Entscheidungen der Gemeinschaft von den beteiligten Zahnärztinnen und Zahnärzten gemeinsam getragen werden.
Handelt es sich um eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG), bei denen die Vertragspartner ihre Praxen in verschiedenen KZV-Bereichen haben, ist eine Besonderheit zu beachten: Jeder an einer ÜBAG beteiligte Vertragszahnarzt bzw. jede beteiligte Vertragszahnärztin bleibt Mitglied bei der bisherigen KZV. Die Partner bestimmen in einer schriftlichen Erklärung eine der KZVen, bei der mindestens ein Partner zugelassen ist, zu ihrer „Wahl-KZV“, nach deren Regelungen sich alle Abrechnungs- und Prüfverfahren richten. Die ÜBAG ist verpflichtet, sämtliche Abrechnungen aller Standorte zu einer Abrechnung zusammenzuführen und bei der Wahl-KZV einzureichen. Es wird eine normale Abrechnung nach Wohnort des Patienten durchgeführt. Die ÜBAG ist somit der BAG und der Einzelpraxis gleichgestellt.
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