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Für die Vergütung zahnärztlicher Behandlungen gibt es in Deutschland zwei verschiedene Gebührenverzeichnisse: den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Worin sie sich unterscheiden, und wann wonach abgerechnet wird, erfahren Sie hier.
Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)
Der BEMA ist die Basis für die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind die Behandlungen aufgelistet, deren Kosten die Krankenkassen im Rahmen ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise übernehmen. Zugleich ist der BEMA die Grundlage für das zahnärztliche Honorar.
Der BEMA berücksichtigt also nicht den individuellen Aufwand der Zahnärztin oder des Zahnarztes für die Behandlung eines Patienten. Vielmehr ist er ein Abbild des Durchschnitts aus leichten und schweren Fällen sowie Diagnose- und Therapieverfahren, die mal mehr und mal weniger Material- bzw. Geräteeinsatz erfordern.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Anders die GOZ: Sie berücksichtigt den individuellen Einsatz und Aufwand der jeweiligen Behandlung. Die GOZ gilt für alle Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden. Sie wird für die Abrechnung mit Privatpatienten ebenso genutzt wie für den Fall, dass gesetzlich Krankenversicherte Leistungen erhalten, die ihre Krankenkasse nicht übernimmt. Die GOZ ist ein umfangreicher Leistungskatalog, zu dem neben Standardleistungen auch aufwendigere Diagnose- und Therapiemethoden gehören, die die gesetzliche Krankenversicherung aus Kostengründen nicht anbietet. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Patient und Zahnarzt.
Die GOZ weist für jede Behandlung einen Basisbetrag zur Kalkulation des Honorars aus, den sogenannten Einfachsatz. Die GOZ ermöglicht aber dem Zahnarzt, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Dazu sind Steigerungsfaktoren angegeben, mit denen der Einfachsatz multipliziert wird. Für eine Behandlung ohne Komplikationen gilt der Steigerungsfaktor 2,3 als Richtwert. Für schwierige Behandlungen kann der Faktor bis zu 3,5 betragen, in Ausnahmefällen sogar darüber liegen. Der Steigerungsfaktor, der bei Privatbehandlungen im Durchschnitt angesetzt wird, hat sich über die Jahre kaum verändert.
Einfachsatz (unterdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand) |
Regelhöchstsatz (durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand) |
Höchstsatz (überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand) |
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Steigerungsfaktor nach GOZ | 1,0 | 2,3 | 3,5* |
* In Ausnahmefällen kann der Faktor auch höher sein. |
Missverständnisse beim Steigerungsfaktor
Die Rechnung, die der Patient oder die Patientin erhält, weist den Steigerungsfaktor aus. Dieser führt gelegentlich zu Missverständnissen. Mancher Patient glaubt, der GOZ-Steigerungsfaktor beziehe sich auf die Festpreise der gesetzlichen Krankenversicherung. Die GOZ ist jedoch ein eigenständiges Gebührenverzeichnis. Somit bezieht sich der Steigerungsfaktor immer auf den in der GOZ genannten Basispreis. Wer zum Beispiel eine private Zahnarztrechnung erhält, die den Steigerungsfaktor 2,3 ausweist, muss nicht etwa das 2,3-fache der Kosten für eine vergleichbare Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, sondern das 2,3-fache des betreffenden Basisbetrages der GOZ.
Hintergrund der zwei Gebührenordnungen
Das zweigleisige Honorarsystem in Deutschland ist historisch gewachsen. Für die gesetzliche Krankenversicherung galt schon immer, dass nicht alle machbaren Behandlungen auch von der Solidargemeinschaft bezahlt werden können. Daher wurde der BEMA als „abgespecktes“ Leistungsverzeichnis der Krankenkassen eingeführt. Gesetzlich krankenversicherte Patienten erhalten alle medizinisch notwendigen Behandlungen – im internationalen Vergleich sogar auf außergewöhnlich hohem Versorgungsniveau. Der Leistungskatalog ist dabei nicht statisch, sondern wird fortlaufend überprüft und weiterentwickelt. Wer aufwendigere oder in erster Linie auf Ästhetik abzielende Behandlungen wünscht, kann sie auf der Grundlage der privaten Abrechnung erhalten. Die zahnmedizinische Versorgung über das Zusammenspiel beider Gebührenordnungen hat sich so im Laufe der Jahrzehnte bewährt.
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