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Mundgesundheit ist auch für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung sehr wichtig. Besonders dann, wenn diese nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind, für ihre Mundgesundheit selbständig und eigenverantwortlich zu sorgen.
Für die Betroffenen gibt es spezielle zahnärztliche Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden – in der Zahnarztpraxis, aber bei Bedarf auch in der Wohnung der Patientin oder des Patienten, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeeinrichtung. Der Schwerpunkt dieser zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen liegt bei der Prävention, also der Vorbeugung von Krankheiten.
Warum ist Mundgesundheit besonders wichtig?
Die sorgfältige Pflege der Zähne, des Zahnfleisches und des Zahnersatzes sowie regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind die wichtigsten Bausteine der Mundgesundheit. Gesunde Zähne und ein gesunder Mund bedeuten Lebensqualität beim Essen und Sprechen. Zudem beeinflusst die Mundgesundheit auch den allgemeinen Gesundheitszustand: So hat eine Parodontitis („Zahnbetterkrankung“) wissenschaftlichen Studien zufolge Einfluss auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes („Zuckerkrankheit“) oder Lungenerkrankungen.
Was können Zahnärztinnen und Zahnärzte für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung tun?
Neben den regelhaften Vorsorgeuntersuchungen können Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung zusätzliche zahnärztliche Leistungen beanspruchen, die von der gesetzlichen Krankenkasse einmal im Kalenderhalbjahr übernommen werden. Dazu zählen:
- Erhebung des Mundgesundheitsstatus: Die Zahnärztin oder der Zahnarzt überprüft umfassend den Zustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute und gegebenenfalls vorhandener Prothesen. Wichtig ist, dass der Zahnarzt auch über den allgemeinen Gesundheitszustand und die Einnahme von Medikamenten informiert wird. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird ein persönlicher Mundgesundheitsplan erstellt.
- Regelmäßige Überprüfung des individuellen Mundgesundheitsplans: Der Mundgesundheitsplan enthält die Befunde des Mundgesundheitsstatus. Zudem umfasst er Empfehlungen für die persönliche Mund-, Zahn- und Prothesenpflege, Empfehlungen zur zahngesunden Ernährung, Hinweise an das Pflegepersonal und/oder pflegende Angehörige sowie Angaben zu einer eventuell erforderlichen Behandlung.
- Aufklärung zur Mundgesundheit: Einmal im Kalenderhalbjahr gibt die Zahnärztin oder der Zahnarzt unter anderem praktische Anleitungen zur Pflege der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut und vorhandener Prothesen sowie Empfehlungen zur Umsetzung der Maßnahmen, die im Mundgesundheitsplan aufgeführt sind.
- Entfernung von Zahnstein: Hierbei entfernt die Zahnärztin oder der Zahnarzt harte Beläge von der Zahnoberfläche, die Auslöser von Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparates, also der Verankerung der Zähne, sein können. Zu solchen Erkrankungen zählen zum Beispiel Karies („Zahnfäule“) und Parodontitis, eine bakteriell bedingte, chronische Entzündung. Auf die Entfernung von Zahnstein haben Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung einmal im Kalenderhalbjahr Anspruch, also insgesamt zweimal im Kalenderjahr.
Diese zusätzlichen präventiven Leistungen der gesetzlichen Kassen sollen dazu beitragen, das Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen zu senken sowie die Mundgesundheit der Betroffenen zu erhalten und zu verbessern.
Wo können die zusätzlichen Leistungen in Anspruch genommen werden?
Die zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen können bei Besuchen in der Zahnarztpraxis oder – im Rahmen der so genannten aufsuchenden zahnärztlichen Versorgung – im Pflegeheim, der Pflegeeinrichtung, der Wohnung oder Wohngemeinschaft des Patienten regelmäßig in Anspruch genommen werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde (Pflegegrad nach §15 SGB XI). Die aufsuchende zahnärztliche Versorgung ist auch in Einrichtungen möglich, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen, wie zum Beispiel in Werkstätten. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt kommt dann regelmäßig direkt in die Einrichtung oder die Wohnung. Bezieht die Patientin oder der Patient Eingliederungshilfe wegen einer seelischen oder psychischen Beeinträchtigung, ist aber körperlich mobil, können die zusätzlichen Leistungen auch direkt in einer Zahnarztpraxis beansprucht werden.
Wann kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt außerhalb der Praxis behandeln?
Die zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen dienen insbesondere der Prävention, also der Vermeidung einer Erkrankung. Sollte die Zahnärztin oder der Zahnarzt weiteren Behandlungsbedarf feststellen, ist die notwendige Versorgung in einigen Fällen auch direkt vor Ort möglich. Eine Behandlung im Pflegeheim, einer Einrichtung oder einer Wohnung kann aufgrund räumlicher Gegebenheiten allerdings nicht so umfassend sein, wie in einer Zahnarztpraxis. Oftmals beschränkt sich die Versorgung vor Ort auf einfachere Maßnahmen. Dazu zählen:
- die Behandlung der Mundschleimhaut,
- die Anpassung von Prothesen bei Druckstellen,
- die Verbesserung von Sitz, Halt und Funktion der Prothesen sowie kleinere Reparaturen,
- sowie die Entfernung von harten Zahnbelägen (Zahnstein).
Der tatsächliche Behandlungsumfang hängt immer vom konkreten Fall und den Bedingungen vor Ort ab. Er wird durch die behandelnde Zahnärztin oder den Zahnarzt nach gründlicher Untersuchung und Einschätzung festgelegt und mit der Patientin oder dem Patienten, dem Pflegepersonal und/oder Angehörigen abgestimmt.
Wie werden Pflegekräfte und pflegende Angehörige einbezogen?
Pflegende Angehörige und Pflegekräfte sollen in die Erstellung des persönlichen Mundgesundheitsplans sowie die Mundgesundheitsaufklärung der Betroffenen einbezogen werden. Sie erhalten eine Kopie des Formulars mit den Informationen über den Mundgesundheitsstatus sowie den Mundgesundheitsplan. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung der Patientin oder des Patienten beziehungsweise die Einwilligung des Betreuers.
Wie kann ein Pflegeheim mit Zahnärzten zusammenarbeiten?
Die zahnärztliche Betreuung kann auf Grundlage eines so genannten Kooperationsvertrages erfolgen, einer speziellen Form der aufsuchenden Versorgung. Ein solcher Vertrag regelt beispielsweise die Aufbewahrung relevanter Unterlagen der Patientin oder des Patienten wie dem Bonusheft für Zahnersatz sowie regelmäßige Besuchstermine einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes.
Bis zu zweimal jährlich untersucht die Zahnärztin oder der Zahnarzt, mit der oder mit dem ein Kooperationsvertrag besteht, die Bewohner eines Pflegeheimes auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und beurteilt den Behandlungsbedarf sowie den Pflegezustand der Zähne, der Mundschleimhaut und vorhandener Prothesen.
Der Zahnarzt unterbreitet auf dieser Grundlage Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit. Darunter fällt auch die Anleitung von Pflegekräften. Falls nötig wird auch geprüft, ob Medikamente Ursache für eine Mundtrockenheit sind.
Sollte die Zahnärztin oder der Zahnarzt bei der Untersuchung Symptome für eine Krankheit feststellen, die nicht im Rahmen eines zahnärztlichen Besuchs vor Ort behandelt werden können, erhält die Patientin oder der Patient eine Empfehlung oder Überweisung zur weiteren Behandlung.
Ist eine notwendige Behandlung im Pflegeheim oder der Einrichtung nicht möglich, übernehmen gesetzliche Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen für einen Transport in die Zahnarztpraxis. Das gilt auch für einen Transport von einer Wohnung in die Praxis.
Welche Kosten für einen Transport übernimmt die Krankenkasse?
Taxi oder Fahrdienst
Die Kosten für Taxi- oder Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung in derZahnarztpraxis werden von den Krankenkassen dann übernommen, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vorliegt oder der Pflegegrad 5, 4 oder 3 besteht. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich ein Nachweis über eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegen. Die entsprechende Verordnung stellt die behandelnde (Zahn)ärztin oder der behandelnde (Zahn)arzt aus.
Der Patient muss für Fahrten mit dem Taxi oder Fahrdienst in der Regel einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent pro Fahrt bezahlen. Dieser beträgt mindestens 5,- und maximal 10,- Euro.
Krankentransport
Kann eine Patientin oder ein Patient die Zahnarztpraxis nicht eigenständig – also auch nicht mit einem Fahrdienst oder Taxi – aufsuchen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Fahrt mit einem Krankentransportwagen. Voraussetzung dafür ist, dass eine fachliche Betreuung in einem Krankentransportwagen oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens erforderlich und die Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist. Der Krankentransport wird auch dann verordnet, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten vermieden werden kann. Krankentransporte müssen zunächst durch die Krankenkasse genehmigt werden. Auch solche Fahrten sind in der Regel mit Zuzahlungen durch die Patientin oder den Patienten verbunden.
Weitere Informationen über die zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen stellen bei Bedarf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in den Ländern bereit.
Adressen und Telefonnummern der KZVen
Zahnärztliche Patientenberatung
Weiterführende Informationen
Versorgungskonzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“
Erklärfilm
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