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Einlagefüllungen, auch Inlays genannt, werden in einem zahntechnischen Labor oder mit Hilfe von Computertechnik direkt in der Zahnarztpraxis angefertigt und anschließend in den vorbereiteten Zahn eingesetzt. Sie sind in der Regel aus Gold oder Keramik, seltener aus Kunststoff. Je nach Lage und Ausdehnung der Einlagefüllung über die Zahnhöcker hinaus spricht man auch von „Onlay“ oder „Overlay“.
Ein Inlay kann, wie jede andere Füllung auch, nur dann eingesetzt werden, wenn nach der Entfernung der Karies noch so viel Zahnsubstanz übrig geblieben ist, dass der gefüllte Zahn anschließend dem auftretenden Kaudruck standhält. Jedes Inlay ist eine individuelle Anfertigung, für deren Passgenauigkeit mehrere Behandlungsschritte notwendig sind. Bei laborgefertigten Einlagefüllungen gehören dazu die Abformung des Ober- und Unterkiefers, die auch als digitale Abformung mit einer Messkamera möglich ist, sowie eine provisorische Versorgung, die bis zur Fertigstellung der endgültigen Füllung eingesetzt wird.
Unabhängig vom verwendeten Material erfordern Inlays ein Höchstmaß an Präzision sowie eine präzise Teamarbeit zwischen Zahnärztin bzw. Zahnarzt und Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker.
Goldinlays – größte Haltbarkeit
Sie sind zwar nicht zahnfarben, aber unbestritten sind Einlagefüllungen aus Gold die solideste Versorgung einer Karies im Seitenzahnbereich (Backenzähne). Selbst größten Kaubelastungen halten sie stand und sind trotzdem weich genug, um den gegenüberliegenden Zahn nicht zu schädigen. Weil Gold sehr weich ist, wird es als zahnärztlicher Werkstoff immer in einer Mischung mit weiteren Metallen (Legierung) verarbeitet. Es hat dann ausgezeichnete Materialeigenschaften, ist biologisch gut verträglich und zeichnet sich durch hervorragende Haltbarkeit aus. Die Goldeinlagefüllung wird mit einem zahnmedizinischen Zement im vorbereiteten Zahn dauerhaft befestigt.
Keramikinlays – perfekte Ästhetik
Die Einlagefüllung aus Keramik eignet sich zur Versorgung der meisten Defekte im kaudrucktragenden Seitenzahnbereich. Sie besticht durch perfekte Ästhetik und ist vom natürlichen Zahn selbst für Fachleute kaum zu unterscheiden. Ein Keramikinlay kann der Zahnfarbe individuell angeglichen werden. Dentalkeramiken zeichnen sich durch Farbbeständigkeit und hohe biologische Verträglichkeit aus. Sie leiten Temperaturreize nicht weiter und verursachen keinerlei Geschmacksbeeinträchtigungen. Traditionell werden Keramikinlays im zahntechnischen Labor anhand eines Abdrucks des vorbereiteten Zahnes gefertigt.
Keramikinlays aus dem Computer (CAD/CAM)
Dank Computer- und Digitaltechnik kann ein Keramikinlay auch in der Zahnarztpraxis angefertigt werden – zeitsparend und mit höchster Präzision: Dabei wird Ihre Zahnsituation mit einer Messkamera digital „abgetastet“. Ein Computerprogramm verarbeitet die erfassten Daten und setzt diese für die Einlagefüllung um. Computergesteuert wird das Inlay dann in kürzester Zeit aus einem Vollkeramikblock gefräst. Erforderlich ist lediglich eine Behandlungssitzung, Abdruck und Provisorium sind überflüssig.
Für Zahnärzte bringt diese Technik zwar hohe Investitionskosten mit sich, Patienten eröffnet sie allerdings gute Behandlungsmöglichkeiten. Für die Befestigung im Zahn spielt es keine Rolle, ob das Keramikinlay mit dem Computer oder von Hand gefertigt wurde: Es wird immer mit einem speziellen Kunststoffkleber im Zahn eingesetzt.
Bild: © KZBV
Stand: Oktober 2023
Was übernimmt die Kasse?
Leistungspflicht der Krankenkassen für Zahnfüllungen
Versicherte haben Anspruch auf zuzahlungsfreie Zahnfüllungen im Frontzahnbereich und im Seitenzahnbereich mit folgender Maßgabe: Wie bisher übernehmen die Krankenkassen im Frontzahnbereich auch die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers.
Im Seitenzahnbereich sind seit 1. Januar 2025 die sogenannten selbstadhäsiven Füllungsmaterialien Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs. Die hervorzuhebende Eigenschaft dieser Materialien ist, dass sie ohne einen speziellen Haftvermittler verwendet werden können. In Ausnahmefällen, in denen eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien nach den Regeln der Zahnmedizin nicht möglich ist, erfolgt die Versorgung mit einem sogenannten Bulk-Fill-Kompositmaterial als Kassenleistung.
Seit 1. Januar 2025 steht somit anstelle von Amalgam eine Gruppe von alternativen Materialien für die Versorgung im Seitenzahnbereich für die Versicherten zur Verfügung. In jedem Fall wird die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Wahl des geeigneten Füllungsmaterials für den vorliegenden Defekt individuell in Absprache mit dem Versicherten treffen. Faktoren, die dabei Berücksichtigung finden und einen Einfluss auf die Wahl des Füllungsmaterials haben, sind u. a. die Größe und die Lage des Defektes.
Amalgam darf für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Die Leistungen für Kompositfüllungen bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Stillenden und Schwangeren oder bei absoluter Amalgam-Kontraindikation, die von den Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2024 übernommen wurden, entfallen ersatzlos. Für diese Versichertengruppen gelten seit 1. Januar 2025 die oben genannten Regelungen gleichermaßen.
Was übernimmt die Kasse nicht?
Wählt der Versicherte eine Versorgung, die über die Kassenleistung hinausgeht, so trägt er für diese aufwändigeren Leistungen die Mehrkosten.
Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise im Frontzahnbereich Kompositfüllungen, die besonderen ästhetischen Ansprüchen durch Farboptimierungen gerecht werden, im Seitenzahnbereich eine adhäsiv befestige Füllung (Komposite) oder eine Einlagefüllung.
In diesen Fällen schließt die Zahnärztin oder der Zahnarzt mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung eine sog. Mehrkostenvereinbarung ab. Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt rechnet die Kassenleistung(en) mit der Krankenkasse ab und der Versicherte erhält eine Rechnung über die angefallenen Mehrkosten.
Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse ohne medizinischen Grund grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere auch für intakte Amalgamfüllungen.
Stand: Januar 2025