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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf sicherzustellen, dass den Vertragszahnarztpraxen der mit der gesetzlich geforderten Digitalisierung verbundene Gesamtaufwand erstattet wird.
Die Regelungen müssen auch die Erstattung der datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen nach DSGVO bzw. BDSG sowie der IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V umfassen und gleichsam den Ausgleich allgemeiner Digitalisierungskosten sowie laufender Betriebsaufwände vollumfänglich berücksichtigen.
Begründung
Mit der fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens und der zunehmend schneller getakteten Einführung weiterer Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), ist die geltende gesetzliche Regelung in § 376 SGB V zur Erstattung der den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase entstehenden erstmaligen Ausstattungs- sowie der laufenden TI-Betriebskosten in Teilen überholt und anzupassen.
Eine Erstattung lediglich der Aufwände auf die in § 334 SGB V aufgeführten Anwendungen der eGK ist nicht mehr zeitgemäß. Die TI findet Einsatz bei weiteren gesetzlich vorgegebenen Anwendungen wie z. B. der Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Hinzu kommen weitere Aufwände der Vertragszahnarztpraxen hinsichtlich der Absicherung ihrer Praxis-IT, um die elektronischen Anwendungen sicher betreiben zu können. Auch die von Seiten der gematik bereits geplante Weiterentwicklung der TI, die u. a. den Austausch von derzeit in den Praxen genutzten Komponenten zur Folge haben wird (z. B. den Konnektor), muss ebenso wie bei Ersatzbeschaffungen derzeit eingesetzter Systeme Berücksichtigung finden.
Der Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass der den Praxen im Zuge der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens entstehende Aufwand erstattet wird. Analog zur Finanzierung der Digitalisierung und IT-Sicherheit der stationären Versorgung im Krankenhauszukunftsgesetz muss daher eine angemessene Erstattung der Aufwände der Vertragszahnarztpraxen geregelt bzw. eine entsprechende Beauftragung der Bundesmantelvertragspartner, eine dauerhafte Erstattung von Investitions- und Betriebskosten zu vereinbaren, gesetzlich vorgesehen werden.