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Die Auflistung enthält nur kommerzielle Praxisverwaltungssysteme (PVS), die die Eignungsfeststellung gemäß den Pflichtvorgaben für zahnärztliche Praxisverwaltungssysteme erhalten haben. Mit Aussprache der Eignungsfeststellung für ein Praxisverwaltungssystem bescheinigt die KZBV, dass in einem Prüfverfahren die korrekte Verarbeitung der Abrechnungsdaten und die Einbindung der KZBV-Module sowie die Umsetzung der aktuell gültigen Vorgaben nachgewiesen wurde. Die Eignungsfeststellung entbindet den Zahnarzt nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
* Praxisverwaltungssystem mit Eignungsfeststellung „Systemwechselschnittstelle“
Gemäß §§ 371 und 372 Absatz 1 und 3 SGB V sind in informationstechnischen Systemen, die zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Patientendaten in der vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzt werden, offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel zu integrieren. Nach § 372 Absatz 2 Satz 3 SGB V hat die KZBV die bestätigten Systeme zu veröffentlichen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben ist die Systemwechselschnittstelle der KZBV in das PVS zu implementieren. Die korrekte Einbindung der Systemwechselschnittstelle in das PVS ist von den Herstellern zahnärztlicher Praxisverwaltungssysteme gegenüber der KZBV in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.
Gemäß § 291a Abs. 7 SGB V hat u. a. die KZBV die für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur) zu schaffen. Diese Aufgabe wird durch die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte GmbH (gematik) nach Maßgabe des § 291b SGB V wahrgenommen, die die Regelungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. Entsprechend dieser gesetzlichen Grundlage hat die gematik im Benehmen mit der KZBV ein Bestätigungsverfahren festgelegt, bei dem jeder kommerzielle PVS-Hersteller die korrekte Anbindung und Ansteuerung des Konnektors für den Versichertenstammdatenabgleich durch sein Praxisverwaltungssystem nachzuweisen hat. Die Praxisverwaltungssysteme, die das Bestätigungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, sind auf der Website der gematik gelistet.
Statistik zur elektronischen Abrechnung
Die KZBV erstellt einmal jährlich eine Statistik zur elektronischen Abrechnung der Leistungsbereiche KCH und KFO in den Zahnarztpraxen. Diese basiert auf den von den KZVen gelieferten Daten aus dem vierten Quartal des Vorjahres. Der Fokus der Auswertung dieser Daten liegt auf den in den Zahnarztpraxen eingesetzten Praxisverwaltungssystemen, dargestellt wird ihr Marktanteil bei der elektronischen Abrechnung des jeweiligen Leistungsbereiches.
Die Listen von Praxisverwaltungssystemen stellen lediglich die Menge der in den Zahnarztpraxen eingesetzten Systeme in den Zahnarztpraxen dar, sie sagen nicht unbedingt etwas über die Qualität und Ergonomie des jeweiligen Programms oder der Kundenzufriedenheit aus.
EDV-Statistik: Anteil der Praxisverwaltungssysteme an der elektronischen Abrechnung KCH und KFO
- Statistik KCH: Abrechnung und Fallzahlen
- Statistik KFO: Abrechnung und Fallzahlen
- Grafik 1: Anteil der einzelnen Praxisverwaltungssysteme an der elektronischen Abrechnung (KCH)
- Grafik 2: Anteil der einzelnen Praxisverwaltungssysteme an der elektronischen Abrechnung (KFO)
- Grafik 3: Anzahl elektronischer KCH- und KFO-Abrechnungen
- Grafik 4: Anzahl elektonischer KCH- und KFO-Abrechnungsfälle
- Statistik KFO: Top 5 nach KZV-Bereichen
- Statistik KCH: Top 10 nach KZV-Bereichen
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