BMG aktualisiert erneut Coronavirus-Testverordnung
Berlin, 16. Januar 2021 – Der Kreis der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die zur Testung auf das Coronavirus berechtigt sind, ist erweitert worden. Bislang waren zum Beispiel Arztpraxen und von Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren zu solchen Tests berechtigt. Sofern zuvor eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ergangen ist, sind für Patientinnen und Patienten ab sofort Corona-Tests grundsätzlich auch in Zahnarztpraxen beziehungsweise ärztlichen und zahnärztlich geführte Einrichtungen möglich. Das teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit. Die Neuregelung geht auf eine weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zurück.
Ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte Patientinnen und Patienten auch weiterhin nicht auf das Coronavirus testen. Die Möglichkeit der Testung des eigenen Praxispersonals mit PoC-Antigen-Test durch Zahnärzte ist – unabhängig von der jetzt vorgenommenen Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung – weiterhin möglich.
Ergänzende Informationen für Praxen und Patienten zum Thema Corona-Tests können auf der Website der KZBV abgerufen werden. Die Inhalte werden fortlaufend aktualisiert.