Neue Regelungen ab 1. Oktober
Berlin, 30. September 2021 – Ab 1. Oktober gelten neue Regelungen für die vertragszahnärztliche Behandlung von Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind. Diese hatte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband in einer eigenständigen „Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland“ festgelegt. Das neue Verfahren wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages Zahnärzte.
Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Im Ergebnis wird das Verfahren für alle Beteiligten insgesamt deutlich komfortabler und schneller.“
KZBV und GKV-Spitzenverband hatten insbesondere die Regelungen zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen weiter optimiert. Dabei wurden auch Änderungen berücksichtigt, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben. Ein zentrales Ziel der Verhandlungspartner war dabei der weitere Abbau von Bürokratie in Zahnarztpraxen. So werden unter anderem die bislang verwendeten Formulare „Muster 80“ und „Muster 81“ durch eine kürzere „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt.
Praxen steht über die Praxisverwaltungssysteme die neue Patientenerklärung zudem in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung. Bislang notwendige Kopien für den Identitätsnachweis entfallen. Die bisher verwendeten, von Krankenkasse zu Krankenkasse teilweise unterschiedlichen Behandlungs- und Erfassungsscheine für Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden – darunter Versicherte aus der Türkei oder Tunesien – werden durch den nun einheitlich gestalteten Nationalen Anspruchsnachweis abgelöst.
Alle wichtigen Informationen zum Verfahren sowie eine Kurzübersicht über wesentliche Abläufe finden sich auf der Website der KZBV.