Verfahren ab dem 1. Oktober 2021
Mit der „Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland“ haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten erstmalig in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Damit verbunden sind auch Änderungen am bisher praktizierten Verfahren. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages Zahnärzte und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
Der GKV-SV und die KZBV haben im Rahmen der Vereinbarung insbesondere das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen weiter optimiert und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, berücksichtigt. Ziel war dabei, die Abläufe in den zahnärztlichen Praxen – soweit dies im aktuellen europäischen Rechtsrahmen möglich war – weiter zu entbürokratisieren. So fallen u. a. die im Altverfahren bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 weg und werden durch eine kürzere „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt. Zudem steht den zahnärztlichen Praxen über ihre Praxisverwaltungssysteme die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung. Darüber hinaus entfallen die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis. Dies macht das Verfahren insgesamt für alle Beteiligten komfortabler und schneller. Ferner wird der im Altverfahren insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt wurden (z. B. Versicherte aus der Türkei oder Tunesien), Verwendung findende Behandlungs- oder Abrechnungsschein vom nun einheitlich gestalteten Nationalen Anspruchsnachweis abgelöst.