Artikel
Aktueller Hinweis Offizieller Stichtag für die Einführung der eAU war der 1. Oktober 2021. Ab diesem Datum sollte ursprünglich die Übermittlung von Daten über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ausschließlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen. Da die notwendigen technischen Voraussetzungen für die eAU jedoch ab Oktober noch nicht flächendeckend zur Verfügung standen, konnten in einer offiziellen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bisher praktizierten Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a bis 1d) und Übertragungswege verwendet werden. |
Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) soll das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern mithilfe des (ärztlichen) Musters 1 (zukünftig durch den Vordruck e01) ablösen. In Zukunft werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) vom ausstellenden Zahnarzt direkt an die Krankenkassen elektronisch übermittelt. Aufgrund der bisherigen komplexen Meldewege ist die Umstellung auf ein komplett digitales Verfahren schrittweise geplant:
Ab dem 1. Oktober 2021 wird die Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen. Die Übermittlung erfolgt über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Zusätzlich ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur in den Praxen erforderlich. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).
Ab dem 1. Juli 2022 stellt die Krankenkasse dem Arbeitgeber erstmals die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Die Patienten unterrichten ihren Arbeitgeber wie bisher über die Arbeitsunfähigkeit, dieser kann dann die Meldung bei der Krankenkasse abrufen. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).
Leitfaden für die Praxis
Dieser Leitfaden richtet sich an Zahnärztinnen, Zahnärzte und zahnmedizinisches Fachpersonal. Er soll als praktische Anleitung Unterstützung bei der Erstellung, der Speicherung, dem Versand und der Verwaltung der eAU bieten. Dabei beschränkt sich dieser Leitfaden auf die Belange der zahnmedizinischen Praxen.
Leitfaden: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Stand: Januar 2023)
Einführung der verpflichtenden ICD-10 Kodierung von AU-begründenden Diagnosen Mit dem Start der Umsetzung der eAU zum 1. Oktober 2021 gibt es auch inhaltliche Neuerungen für die vertragszahnärztlichen Praxen bezüglich der Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ab diesem Datum sind Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte verpflichtet, die im Rahmen der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugebenden Diagnosen in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen. Entsprechende Praxishilfen und weitergehende Hinweise zur ICD-Kodierung für die eAU finden Sie hier zum Download: |
Praxisinformation zur Komfortsignatur Damit nicht für jede einzelne eAU der E-Zahnartzausweis in ein Kartenterminal gesteckt und die dazugehörige PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Informationen für Praxen |
Bild: © Adobe Stock - mpix-foto/krissikunterbunt