Artikel
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus beschließt der G-BA nach dem Willen des Gesetzgebers verbindliche Maßnahmen der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens. Diese einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung wird an der Ergebnisqualität der Behandlung ausgerichtet.
Als stimmberechtigte Trägerorganisation des G-BA setzt sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) dafür ein, dass die Zahnmedizin wie bislang als eigenständiger Versorgungssektor wahrgenommen wird, der eigene Gesetzmäßigkeiten hat und vielfach nicht mit der übrigen ambulanten oder der stationären Versorgung verglichen werden kann. Der Gesetzgeber trägt dieser Tatsache insofern Rechnung, als dass vom Grundsatz der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung dann abgewichen werden soll, wenn die Qualität der Behandlung nur durch sektorenbezogene Regelungen angemessen gesichert werden kann.
Überprüfbar sind in der Zahnheilkunde vor allem Struktur- und Prozessqualität. Ergebnisqualität ist in der Regel nur schwer oder langfristig messbar. Nur sehr wenige Themen der zahnärztlichen Qualitätssicherung enthalten sektorenübergreifende Fragestellungen an den Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Im Zuge einer zahnmedizinischen Behandlung werden die Sektorengrenzen in der Regel nicht überschritten.
Sektorenspezifische Qualitätssicherungs- und Qualitätsprüfungsrichtlinien werden derzeit im G-BA beraten.
Es gibt bereits eine Vielzahl von Regelwerken, die von der Zahnärzteschaft ständig weiterentwickelt werden. So existiert eine Vielzahl einzelner qualitätssichernder Vorgaben, die der stetigen Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung dienen. Diese sind unter anderem enthalten in den Richtlinien des G-BA wie
- den Allgemeinen Behandlungsrichtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung,
- den ZE-Richtlinien,
- den IP-Richtlinien,
- den FU-Richtlinien,
- den PAR-Richtlinien,
- den Festzuschuss-Richtlinien und
- den Kieferorthopädischen Richtlinien (KFO-Richtlinien).
Darüber hinaus gibt es Vorgaben im Bundesmantelvertrag (BMV-Z), im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bzw. in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und in den Hygienevorschriften zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen für Zahnarztpraxen (Hygieneempfehlungen des RKI; Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin).
Des Weiteren haben die Röntgenstellen bei den Zahnärztekammern die Aufgabe, die Qualitätssicherung der zahnärztlichen Röntgengeräte gemäß der Strahlenschutzverordnung zu überprüfen. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Zahnarztpraxen übernehmen sogenannte BuS-Dienste bei den Zahnärztekammern.
Bild: © G-BA/Svea Pietschmann
Flyer Qualitätsförderung
Qualitätsförderung im Überblick
Für den zahnärztlichen Bereich gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die der Förderung der Qualität in den Praxen dienen. Die KZBV versteht eine umfassende Qualitätsförderung als eine zentrale kontinuierliche Aufgabe. Das Ziel ist die fortlaufende Verbesserung der Versorgung und damit der Mundgesundheit der Bevölkerung durch wirksame präventive und therapeutische Maßnahmen. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.