Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V
Berlin, 19. Oktober 2017 – Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben künftig einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – das wichtigste GKV-Beschlussgremium – am Donnerstag in Berlin entschieden. Die Initiative hierzu ging von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) aus, die als stimmberechtigte Trägerorganisation im G-BA einen eigenen Richtlinienentwurf in die Beratungen eingebracht hatte.
Verabschiedet wurde die Erstfassung der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nach § 22a SGB V. Diese soll nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2018 in Kraft treten.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Für Betroffene, die in der Regel nicht eigenverantwortlich für ihre Mundhygiene sorgen können, gab es bislang keine adäquate Versorgung. Gerade diese Patienten sind jedoch auf besondere Unterstützung angewiesen, da ihre Mundgesundheit im Schnitt deutlich schlechter ist, als die der übrigen Bevölkerung. Das Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen ist bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen besonders hoch. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass mit der Richtlinie nun ein wichtiger Schritt getan wurde, um für diese vulnerable Patientengruppe die gleiche Teilhabe an einer bedarfsgerechten, zahnärztlichen Versorgung zu ermöglichen.“
Schwerpunkte sind dabei Prävention und Therapie. „Das ermöglicht langfristig die Verbesserung der Mundgesundheit dieser Menschen. Dafür hat sich der jahrelange Einsatz der Zahnärzteschaft gelohnt!“, sagte Eßer.
Umfang der neuen Leistungen
Mit den neuen Leistungen haben Betroffene erstmals Anspruch auf zusätzliche präventive Betreuung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte. Diese umfasst insbesondere die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhalt sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflege- oder Unterstützungspersonen sollen zudem in die Aufklärung und die Erstellung des Pflegeplans einbezogen werden. Weitere Details der Regelung können im Richtlinienbeschluss unter www.g-ba.de eingesehen werden.
Hintergrund: Vom Konzept in die Versorgung
Aufgrund des besonderen Versorgungsbedarfes von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen hatte die Zahnärzteschaft bereits im Jahr 2010 ihr (AuB-Konzept) vorgestellt. Seitdem hat die KZBV bei den politischen Entscheidungsträgern kontinuierlich für die Umsetzung der Inhalte geworben und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Implementierung deutlich gemacht – mit Erfolg: Der Gesetzgeber hatte zunächst mit den § 22a, § 87 Abs. 2i und § 87 Abs. 2j SGB V wichtige Teile des AuB-Konzeptes aufgegriffen. Die Umsetzung in die Versorgung erfolgte nun auf Grundlage des gesetzlichen Auftrages durch die Verabschiedung der entsprechenden Richtlinie im G-BA.