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Seit Kriegsbeginn benötigten und benötigen viele Geflüchtete aus der Ukraine mitunter auch eine zahnmedizinische oder eine medizinische Behandlung. Rechtsgrundlage hierfür war bis zum 31. Mai 2022 das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze hat der Gesetzgeber den Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7. April 2022 über die Einbeziehung der aus der Ukraine Geflüchteten in den Anwendungsbereich des SGB II bzw. SGB XII nachvollzogen.
Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige, aus der Ukraine geflüchtete Menschen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.
Voraussetzung ist die Registrierung dieser Personengruppe. Dies bedeutet, dass sie gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und ihnen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Abs. 3 / Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist (s. § 74 SGB II, § 146 SGB XII).
Liegt diese Voraussetzung vor, erhalten die nach dem SGB II-Leistungsberechtigten (sog. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 SGB II) Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und haben Zugang zum gesamten GKV-Leistungskatalog.
Die nach dem SGB XII-Leistungsberechtigten sind nicht pflichtversichert. Sie werden gesetzlich Versicherten aber gleichgestellt (s. § 264 SGB V sowie §§ 47-51 SGB XII) und haben ebenfalls einen Anspruch auf die unbeschränkte Versorgung.
Nicht nach SGB II bzw. SGB XII hilfebedürftige aus der Ukraine geflüchtete Menschen (also solche, die Vermögen oder Einkommen besitzen und damit nicht zum Kreis der SGB II- bzw. SGB XII- Leistungsberechtigten gehören) können bei Erfüllung der vorstehenden Voraussetzung der GKV freiwillig beitreten (s. § 417 SGB V). Bei freiwilligem Beitritt haben auch sie Zugang zur Gesundheitsversorgung, die dem GKV-Leistungskatalog entspricht.
Die Vergütung der gegenüber den registrierten Geflüchteten aus der Ukraine erbrachten zahnmedizinischen Leistungen richtet sich nach denselben Regularien wie sie für die Vergütung von Leistungen gelten, die gegenüber SGB II- bzw. SGB XII-Leistungsberechtigten bzw. freiwillig GKV-Versicherten erbracht werden.
Leistungen nach dem AsylbLG erhalten nur noch diejenigen Personen, die im Besitz einer im Zeitraum 24. Februar 2022 bis 31. Mai 2022 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Fiktionsbescheinigung sind, und bei denen keine Registrierung durchgeführt worden ist. Die Leistungsansprüche der nicht registrierten Personen ist auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzustände begrenzt.
Die zahnmedizinische Versorgung nach dem AsylbLG erfolgt vollständig über die Landes- bzw. Kommunalebene.
Standpunkt der KZBV
Aus aktuellem Anlass nahm Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV, bei der außerordentlichen Vertreterversammlung am 9. März 2022 Stellung zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und erklärte sich im Namen der Vertragszahnärzteschaft solidarisch mit allen Bürgerinnen und Bürgern der Ukraine. Die Vertreterversammlung hat zudem eine Resolution zum Ukrainekonflikt verabschiedet.
Statement von Dr. Wolfgang Eßer zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine inkl. Video
Resolution zum Ukrainekonflikt
Pressemitteilung: KZBV und KZVen unterstützen Spendenaktion des HDZ
Allgemeine Informationen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
BMG: Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer
BZÄK: Piktogrammheft - Kommunikation ohne Worte (Stand: März 2022)
KZV Berlin: Behandlung von Asylsuchenden/-bewerbern
KZV Rheinland-Pfalz: Zahnärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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