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Festsitzende kieferorthopädische Behandlungsapparaturen werden regelhaft an bleibenden Zähnen angebracht und bestehen aus Brackets sowie aus Bändern (Stahlringe).
Brackets werden nach Klebeflächenreinigung und Anrauen des oberflächlichen Zahnschmelzes mit einem Kunststoffkleber an den Zähnen befestigt. Bänder werden an die jeweilige Zahnform angepasst und mit Befestigungszement fixiert.
An den Brackets und Bändern werden Drahtbögen befestigt, welche Kräfte zur Regulierung der Zahnstellung übertragen.
Festsitzende Apparaturen können mit Hilfsteilen (z. B. Federn, Gummis etc.) kombiniert werden. Mit festsitzenden Apparaturen kann die Bewegung der Zähne in allen Raumrichtungen kontrolliert durchgeführt werden.
Nach Auswertung der diagnostischen Unterlagen und Feststellung der Art und Ausprägung einer Zahnstellungs- und Kieferanomalie erfolgt die Entscheidung, ob eine festsitzende kieferorthopädische Apparatur notwendig ist. Dabei sind auch das Alter, die Gebissentwicklung sowie das Wachstum von Bedeutung.
Beim Einsatz einer festsitzenden Apparatur ist eine sehr gute Mundhygiene erforderlich und die regelmäßige Kontrolle der Behandlungsapparatur muss sichergestellt sein.
Festsitzende Apparaturen können auch mit Außenspangen (Headgear, Gesichtsmaske nach Delaire) sowie Mechaniken zur raschen Positionsveränderung des Unterkiefers bei geringem Restwachstum (Scharnier) kombiniert werden. Eine weitere Form der festsitzenden Apparatur ist die sogenannte Gaumennahterweiterungsapparatur (GNE).
Nach Eingliedern einer festsitzenden Apparatur kann ein vorübergehendes Druckgefühl im Rahmen der Kraftübertragung auftreten, welches in der Regel nach einigen Tagen wieder verschwindet. Ebenso tritt dieses auf, wenn ein neuer Regulierungsbogen eingegliedert wird. Bei einer Beschädigung der festsitzenden Apparatur sollte möglichst unverzüglich eine kieferorthopädische Kontrolle erfolgen, damit keine unerwünschten Nebenwirkungen entstehen.
Es ist normal, dass sich durch die kieferorthopädische Zahnbewegung das Gefühl beim Zubeißen ändert. Ferner können leichte Lockerungen der bewegten Zähne auftreten. Die Zähne werden nach Behandlungsabschluss ohne weitere Maßnahmen wieder fest.
Um während einer Therapie mit festsitzenden Apparaturen Nebenwirkungen wie Entkalkungen des Zahnschmelzes (weiße Flecken) oder Schädigungen der Zahnwurzeln und des Zahnhalteapparates (Wurzelverkürzungen) zu vermeiden, ist die Mitarbeit von Patientenseite und das Einhalten regelmäßiger Kontrolltermine sehr wichtig.
Stand: Oktober 2024
Was übernimmt die Kasse?
Leistungspflicht der Krankenkassen für eine kieferorthopädische Behandlung
Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen (heute bekannt als Gemeinsamer Bundesausschuss) für die kieferorthopädische Behandlung basiert die Leistungspflicht der Krankenkassen auf einem Klassifizierungssystem: den sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG).
Das KIG-System sieht eine Einteilung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen in fünf Behandlungsbedarfsgrade vor, die nach dem klinischen Befund und dem Ausmaß der Behandlungsbedürftigkeit unterschieden werden. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht bei Vorliegen der Behandlungsbedarfsgrade 3 bis 5, nicht hingegen bei Vorliegen der Behandlungsbedarfsgrade 1 oder 2.
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird, übernehmen gesetzliche Krankenkassen nicht. Davon ausgenommen sind Fälle schwerer Kieferanomalien, sofern eine Einstufung in vorgegebene Behandlungsbedarfsgrade vorliegt. In diesen Fällen ist die Erstellung eines aufeinander abgestimmten kieferchirurgisch/kieferorthopädischem Behandlungskonzept notwendig.
Gesetzlicher Eigenanteil im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung – gemäß § 29 Abs. 2 SGBV
Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung einen Anteil von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Dies gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachten konservierend-chirurgische- und Röntgenleistungen. Befinden sich zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit Ihren Erziehungsberechtigten in einem Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil für das zweite und jedes weiter Kind 10 %.
Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des gesetzlichen Versichertenanteils mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Krankenkasse den von den Versicherten geleisteten Anteil an die Versicherten zurück.
Gesetzliche Mehrkostenregelung im Bereich Kieferorthopädie – gemäß § 29 Abs. 5 bis 7 SGB V
Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung. Im Rahmen der Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen seitens des Vertragszahnarztes können gesetzlich Versicherte allerdings sogenannte Mehrleistungen oder Zusatzleistungen wählen - gemäß dem Katalog kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen Anlage B BMV-Z.
Im Folgenden werden die zuvor genannten Begriffe näher erläutert und für die jeweiligen Leistungen einige Beispiele aufgeführt:
Mehrleistungen sind Leistungen, welche mit den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden. Die GKV-Leistung(en) wird dann mit der Krankenkasse abgerechnet und der Versicherte trägt nur die Mehrkosten, welche durch die Mehrleistung(en) entstehen.
Mehrleistungen sind u. a. Brackets aus Keramik oder Kunststoff, Minibrackets, Lingualbrackets, Selbstligierende Brackets oder Bögen aus einem anderen Material als Edelstahl. Mehrleistungen fallen auch im Rahmen der Entfernung von Keramik- oder Lingualbrackets sowie bei der digitalen Abformung an.
Zusatzleistungen sind kieferorthopädische Leistungen, welche entweder im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nicht abgebildet sind oder die dort festgelegten quantitativen Grenzen überschreiten. Der Versicherte hat diese Kosten vollständig zu tragen.
Zusatzleistungen sind u. a. über die GKV-Leistung hinausgehende Röntgenaufnahmen, die Eingliederung- und Ausgliederung oder Wiederbefestigung von Oberkiefer-Retainern (ggf. auch von Unterkiefer-Retainern), die Eingliederung und Ausgliederung anderer ergänzender festsitzender Apparaturen.
Vereinbarung und Erklärung von Mehrleistungen und Zusatzleistungen sowie anderer Leistungen
Wünschen Versicherte im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Mehrleistungen und Zusatzleistungen sowie ggf. andere Leistungen (Leistungen, die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden) werden diese Leistungen zwischen dem Kieferorthopäden und dem Versicherten auf einem verbindlich anzuwendenden Formular (Vordruck 4d Anlage 14a BMV-Z) vorab vereinbart.