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Herausnehmbare Geräte kommen bei unterschiedlichen Behandlungs- bzw. Teilbehandlungsaufgaben sowohl im Milch-, Wechsel- als auch im permanenten Gebiss zum Einsatz. Mittels herausnehmbarer Apparaturen werden funktionelle Störungen und Einzelzahnfehlstellungen behandelt. Auch zur Lenkung des Wachstums oder zur Sicherung der erreichten Zahnstellung (Retention) kommen herausnehmbare Geräte zur Anwendung.
Vorteile von herausnehmbaren Geräten sind die problemlose Mundhygiene und Reinigungsmöglichkeit da diese nicht im Mund befestigt werden.
Die Patientenmitarbeit ist jedoch bei diesen kieferorthopädischen Geräten von großer Bedeutung, da die Wirkung unter anderem von einer ordnungsgemäßen Tragedauer abhängt. Bei den herausnehmbaren Geräten unterscheidet man: Aktive Platten, funktionskieferorthopädische Apparaturen und Retentionsgeräte.
Aktive Platten werden zur Ausformung von Zahnbögen und zur Korrektur von einfachen Zahnfehlstellungen eingesetzt. Die Kraftausübung erfolgt bei aktiven Platten durch sogenannte Bewegungselemente wie Drähte und Schrauben, die in definierten Zeiträumen aktiviert werden. Die hierbei ausgeübten Kräfte wirken intermittierend, da die Bewegungselemente in bestimmten Abständen aktiviert werden und die Geräte durch die Patientinnen und Patienten herausgenommen werden können. Mit aktiven Platten werden überwiegend kippende Zahnbewegungen durchgeführt, die Möglichkeit einer körperlichen Zahnbewegung ist eingeschränkt. Aktive Platten sind zur Behandlung von geringfügigen und mittleren Zahnfehlstellungen geeignet.
Plattenapparaturen können auch zur Sicherung eines kieferorthopädischen Behandlungsergebnisses (Retention) eingesetzt werden. Für die Wirksamkeit herausnehmbarer Retentionsapparaturen ist die Mitarbeit und Tragedisziplin von Patientenseite maßgeblich. Der Vorteil gegenüber festsitzenden Retentionsmaßnahmen (geklebter Drahtretainer) ist in der guten Hygienefähigkeit zu sehen, da die Apparaturen zum Zähneputzen herausgenommen werden können. Ferner erlauben herausnehmbare Apparaturen mit freien Kauflächen, dass sich die Kontaktpunkte der Zähne nach der Therapie weiter optimieren können (Settling).
Funktionskieferorthopädische Apparaturen (Aktivator, Bionator, Funktionsregler etc.) sind Trainingsgeräte, die dazu dienen, bestehende Funktionsmuster umzuprogrammieren. Die Kräfte der Kau-, Zungen-, Lippen- und Wangenmuskulatur sollen derart umgelenkt werden, dass die entsprechenden anatomischen Strukturen (Zähne, Zahnhalteapparat, Kieferknochen, Kiefergelenk) eine funktionell induzierte Anpassung erfahren. Wie bei allen herausnehmbaren Therapiegeräten ist die Mitarbeit für einen Behandlungserfolg essentiell. Funktionskieferorthopädische Geräte sollten auch tagsüber getragen werden, da nur durch eine anhaltende, aktive Muskeltätigkeit eine langfristige Anpassung der anatomischen Strukturen zu erwarten ist.
Stand: Oktober 2024
Was übernimmt die Kasse?
Leistungspflicht der Krankenkassen für eine kieferorthopädische Behandlung
Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen (heute bekannt als Gemeinsamer Bundesausschuss) für die kieferorthopädische Behandlung basiert die Leistungspflicht der Krankenkassen auf einem Klassifizierungssystem: den sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG).
Das KIG-System sieht eine Einteilung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen in fünf Behandlungsbedarfsgrade vor, die nach dem klinischen Befund und dem Ausmaß der Behandlungsbedürftigkeit unterschieden werden. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht bei Vorliegen der Behandlungsbedarfsgrade 3 bis 5, nicht hingegen bei Vorliegen der Behandlungsbedarfsgrade 1 oder 2.
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird, übernehmen gesetzliche Krankenkassen nicht. Davon ausgenommen sind Fälle schwerer Kieferanomalien, sofern eine Einstufung in vorgegebene Behandlungsbedarfsgrade vorliegt. In diesen Fällen ist die Erstellung eines aufeinander abgestimmten kieferchirurgisch/kieferorthopädischem Behandlungskonzept notwendig.
Gesetzlicher Eigenanteil im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung – gemäß § 29 Abs. 2 SGBV
Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung einen Anteil von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Dies gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachten konservierend-chirurgische- und Röntgenleistungen. Befinden sich zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit Ihren Erziehungsberechtigten in einem Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil für das zweite und jedes weiter Kind 10 %.
Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des gesetzlichen Versichertenanteils mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Krankenkasse den von den Versicherten geleisteten Anteil an die Versicherten zurück.
Gesetzliche Mehrkostenregelung im Bereich Kieferorthopädie – gemäß § 29 Abs. 5 bis 7 SGB V
Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung. Im Rahmen der Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen seitens des Vertragszahnarztes können gesetzlich Versicherte allerdings sogenannte Mehrleistungen oder Zusatzleistungen wählen - gemäß dem Katalog kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen Anlage B BMV-Z.
Im Folgenden werden die zuvor genannten Begriffe näher erläutert und für die jeweiligen Leistungen einige Beispiele aufgeführt:
Mehrleistungen sind Leistungen, welche mit den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden. Die GKV-Leistung(en) wird dann mit der Krankenkasse abgerechnet und der Versicherte trägt nur die Mehrkosten, welche durch die Mehrleistung(en) entstehen.
Mehrleistungen sind u. a. Brackets aus Keramik oder Kunststoff, Minibrackets, Lingualbrackets, Selbstligierende Brackets oder Bögen aus einem anderen Material als Edelstahl. Mehrleistungen fallen auch im Rahmen der Entfernung von Keramik- oder Lingualbrackets sowie bei der digitalen Abformung an.
Zusatzleistungen sind kieferorthopädische Leistungen, welche entweder im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nicht abgebildet sind oder die dort festgelegten quantitativen Grenzen überschreiten. Der Versicherte hat diese Kosten vollständig zu tragen.
Zusatzleistungen sind u. a. über die GKV-Leistung hinausgehende Röntgenaufnahmen, die Eingliederung- und Ausgliederung oder Wiederbefestigung von Oberkiefer-Retainern (ggf. auch von Unterkiefer-Retainern), die Eingliederung und Ausgliederung anderer ergänzender festsitzender Apparaturen.
Vereinbarung und Erklärung von Mehrleistungen und Zusatzleistungen sowie anderer Leistungen
Wünschen Versicherte im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Mehrleistungen und Zusatzleistungen sowie ggf. andere Leistungen (Leistungen, die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden) werden diese Leistungen zwischen dem Kieferorthopäden und dem Versicherten auf einem verbindlich anzuwendenden Formular (Vordruck 4d Anlage 14a BMV-Z) vorab vereinbart.