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Vorgeschichte/Anamnese/Befund
Eine Mutter stellt sich auf Empfehlung einer Zahnärztin/eines Zahnarztes mit ihrem 12-jährigen Kind in der Praxis für Kieferorthopädie vor.
Die Mutter berichtet, dass ihr Kind seit geraumer Zeit Schwierigkeiten beim Essen hat; insbesondere beim Abbeißen bestehen Schwierigkeiten.
Es zeigt sich bei bloßer Betrachtung des Gesichts eine hypotone, ausdruckslose Mimik. Bei gezielter Beobachtung der Mundpartie zeigt sich in Ruhestellung eine offene Mundhaltung. Die Oberlippe erscheint verkürzt. Zudem zeigt sich eine Hyperaktivität des M. mentalis.
Bei der Funktionsprüfung zeigt sich die Zunge aktiv. Bei der weiteren Diagnostik zeigt sich beim Schlucken ein interdentales Schluckmuster.
Die intraorale Untersuchung zeigt einen frontal offenen Biss.
1 Im Rahmen der Heilmittelverordnung sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von einer Zuzahlung befreit. Daher ist hier in diesem Beispiel das Feld „Zuzahlungsfrei“ anzukreuzen.
2 Es liegt kein dringlicher Behandlungsbedarf vor. Das Kästchen muss nicht ankreuzt werden. Somit hat die Behandlung grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung durch den Zahnarzt zu beginnen.
3 Ein Hausbesuch ist aus medizinischen Gründen im vorliegenden Fall nicht notwendig, so dass das Kästchen mit „Nein“ anzukreuzen ist.
4 Die Zahnärztin/der Zahnarzt hat das Kästchen „Therapiebericht“ mit „Ja“ angekreuzt, um einen Bericht der Therapeutin/des Therapeuten anzufordern.
5/6 Diese Felder sind in diesem Beispiel nicht auszufüllen.
7 Für die im Beispielsfall vorliegende Störung des oralen Schluckens kann explizit die Schlucktherapie verordnet werden. Die Höchstmenge je Verordnung ist dem Heilmittelkatalog zu entnehmen und wird bei der Schlucktherapie mit 10x angegeben. Es können auch weniger Behandlungseinheiten verordnet werden. Hier muss der Behandlungsbedarf und das individuelle Therapieziel abgewogen werden. Die Zahnärztin/der Zahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens die Minutenangaben „30 min“, „45 min“ oder „60 min“ für die Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des Kindes. Für die Schlucktherapie besteht die Möglichkeit, verschiedene Behandlungszeiten zu verordnen. Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist in der Zeile hinter der jeweiligen Therapiedauer zu spezifizieren (z. B. 30 min. 5x und 45 min. 5x). Sofern von der Aufteilung kein Gebrauch gemacht wird, ist die Zeile für die anteilige Verordnungsmenge hinter der Behandlungszeit im Feld nicht zu befüllen.
8 Abschließend müssen Angaben über die Anzahl der pro Woche durchzuführenden Behandlungen angegeben werden. In dem Beispielsfall ist eine Frequenzspanne von 1 bis 2x pro Woche gewünscht. Dies wird entsprechend mit zwei Kreuzchen markiert. Bei einer Aufteilung der Gesamtverordnungsmenge auf verschiedene Behandlungszeiten muss die Summe der Verordnungsmenge im Feld 7 mit der Verordnungsmenge im Feld 8 übereinstimmen.
9 Dieses Feld ist in diesem Beispiel nicht auszufüllen, da im Bereich der Sprech- und Sprachtherapie oder Schlucktherapie nur vorrangige Heilmittel verordnet werden können. In Fällen, in denen ggf. zusätzlich die Indikation für die Verordnung einer Sprachtherapie besteht, wäre die Ausstellung einer weiteren Verordnung notwendig (Indikation liegt in diesem Fallbeispiel nicht vor).
10 Der Indikationsschlüssel ergibt sich aus dem Kürzel der Indikationsgruppe in diesem Fall „SCZ“.
11 Aufgrund des zahnärztlichen Befundes und ggf. zusätzlicher Angaben aus der Anamnese soll in diesem Feld die Diagnose eingetragen werden. Optional kann ein Therapieziel angegeben werden. In diesem Beispiel kann anhand des Befundes ein viszerales Schlucken diagnostiziert werden (Indikationsgruppe „SCZ“). Hinsichtlich der aufgeführten Leitsymptomatik „Störung in der oralen Phase des Schluckakts“ wäre die Verbesserung bzw. die Normalisierung des Schluckakts das Therapieziel.
12 In diesem Feld können weitere Hinweise erfolgen (ggf. Angaben/Begründung zum langfristigen Heilmittelbedarf, Angaben zur Blankoverordnung etc.), was im vorliegenden Beispiel jedoch nicht angezeigt ist.
13 Dieses Feld ist ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungserbringers vorgesehen und ist durch den verordnenden Vertragszahnarzt nicht zu befüllen.