Artikel
Die ePA ist eine patientengeführte Akte. Die Patienten allein entscheiden, welche Unterlagen dort eingestellt werden. Gleichsam ist es ihre Aufgabe, die Akte zu organisieren und auf dem neuesten Stand zu halten. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patienten dabei in bestimmten Fällen unterstützen.
Das Wichtigste zum Löschen und Aktualisieren im Überblick:
Müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte die ePA aktualisieren?
Die Pflicht, Daten in die ePA einzutragen, besteht nur im Rahmen der aktuellen Behandlung. Darüber hinaus sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht verpflichtet, Inhalte zu aktualisieren – eine Ausnahme bilden die Daten des elektronischen Medikationsplans (auf der eGK), der aber in erster Linie in Arztpraxen von Bedeutung ist.
Wie sollte mit objektiv falschen Informationen in der ePA umgegangen werden?
Selbst eingestellte Daten können jederzeit korrigiert werden. Eine Korrektur von Daten, die andere Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Ärztinnen und Ärzte eingestellt haben, ist dagegen nicht zulässig und technisch auch nicht möglich.
Muss die ePA der Patientinnen und Patienten auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden?
Die Prüfung der Konsistenz der ePA ist nicht die Aufgabe der Zahnarztpraxen.
Sind die Patientinnen und Patienten auf eine Aktualisierung hinzuweisen?
Falls Zahnärztinnen und Zahnärzte neue Inhalte im Rahmen einer aktuellen Behandlung einstellen, sind die Informationspflichten zu beachten. Die Patientinnen und Patienten können auf eine mögliche Notwendigkeit der Aktualisierung hingewiesen werden, eine Verpflichtung dazu besteht für Zahnarztpraxen aber nicht.
Dürfen Inhalte ohne Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten aus der ePA gelöscht werden?
Nein, die ePA ist eine patientengeführte Akte. Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen Inhalte in der Regel nur auf Wunsch der Patientinnen und Patienten löschen. Nur versehentlich eingestellte Dokumente können ohne Rücksprache entfernt werden.
Haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Datenlöschung?
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, auf Wunsch der Patientinnen und Patienten Daten aus der ePA zu löschen. Das Löschverlangen muss für die Zahnarztpraxis aber zumutbar sein. Das bedeutet, dass die zu löschenden Daten klar benannt werden müssen, damit sie gezielt gefunden und aufwandsarm gelöscht werden können. Außerdem sollten die Patientinnen und Patienten bei Daten, die nicht in der Zahnarztpraxis selbst erhoben worden sind, an die jeweiligen Erstellenden verwiesen werden, weil diese die Folgen der Löschung besser einordnen und den Patientinnen und Patienten erklären können, ob die Löschung sinnvoll ist.
Sollten Datenlöschungen dokumentiert werden?
Eine Dokumentation ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein, vor allem, wenn besonders relevante Gesundheitsdaten gelöscht werden. Im Übrigen muss das Praxisverwaltungssystem (PVS) die Löschung protokollieren.
Müssen die Patientinnen und Patienten auf die Folgen einer Löschung hingewiesen werden?
Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Patientinnen und Patienten über mögliche negative Folgen des Löschens von ePA-Inhalten zu informieren. Die allgemeine diesbezügliche Information ist Aufgabe der Krankenkasse.
Kann nach dem Löschen nachvollzogen werden, welche Daten zum Zeitpunkt der Behandlung vorlagen?
Daten, die seitens der Zahnarztpraxis in die ePA eingestellt werden, werden im Regelfall zuvor in der praxiseigenen Behandlungsdokumentation gespeichert worden sein und liegen somit in der Praxis weiter vor. Falls die Patientinnen und Patienten nun Daten in der ePA löschen, bleiben diese Informationen im PVS der Praxis erhalten. Bei entscheidungsrelevanten Informationen sollten Zahnarztpraxen insofern darauf achten, dass die entsprechenden Daten im PVS dokumentiert sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Werden die Daten in der ePA irgendwann automatisch gelöscht?
Nein, die ePA ist als lebenslanger Speicher konzipiert. Sie kann unbegrenzt Daten aufnehmen und es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Löschfristen. Die Dokumente werden nicht automatisch gelöscht, sondern nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen und Patienten.