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Der Personenkreis, der auf die ePA zugreifen und die Inhalte einsehen darf, ist gesetzlich festgelegt. Grundlegende Voraussetzung für die berechtigten Praxen, Krankenhäuser und Apotheken ist ein nachgewiesener Behandlungskontext. Dieser wird durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und einen erfolgreichen Versichertenstammdatenabgleich ausgelöst.
Das Wichtigste zu Zugriff und Einsichtnahme im Überblick:
Wie erhalten Zahnarztpraxen Zugriff auf die ePA?
Mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte erhält die Zahnarztpraxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf die ePA, wenn der Versichertenstammdatenabgleich erfolgreich war (hierdurch entsteht der Behandlungskontext). Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen die Patientinnen und Patienten für den Zugriff nicht befragen oder eine zusätzliche Erlaubnis einholen. Außerdem können die Patientinnen und Patienten Zahnarztpraxen über die ePA-App ihrer Krankenkasse zum Zugriff berechtigen.
Wie lange haben Zahnärztinnen und Zahnärzte Zugriff auf die ePA?
Der Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage voreingestellt. Patientinnen und Patienten haben jedoch die Möglichkeit, über ihre ePA-App den Zugriff frühzeitig zu beenden oder ein längeres Zeitfenster zu öffnen. Bei einem erneuten Praxisbesuch wird die Zugriffsdauer wieder auf 90 Tage verlängert, es sei denn, die Patientin oder der Patient hat über die ePA einen Zeitraum festgelegt, der zum Zeitpunkt des Praxisbesuches länger als 90 Tage ist. Dann ist der längere Zeitraum maßgeblich.
Muss bei jedem Patientenkontakt Einsicht in die ePA genommen werden?
Nein, das ist nicht erforderlich. Die Basis der Behandlung bleibt das anamnestische Gespräch, aus dem sich fallspezifisch aus der (zahn)ärztlichen Sorgfaltspflicht ein Grund ergeben kann, bestimmte Dokumente oder Vorbefunde in der ePA einzusehen – beispielsweise, wenn die Patientin oder der Patient einen kürzlichen Krankenhausaufenthalt erwähnt hat. Ohne einen konkreten Anlass muss die ePA nicht eingesehen werden.
Sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, die gesamte ePA zu lesen?
Nein, auch hier ist das Ergebnis des anamnestischen Gesprächs maßgeblich. Zudem haben die Patientinnen und Patienten eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Behandlung. Sie müssen auf behandlungsrelevante Einträge in der ePA hinweisen. Diese Daten können dann gezielt in der ePA gesucht werden. Eine Verpflichtung zur anlasslosen Durchforstung der gesamten ePA besteht für Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht und ist darüber hinaus auch nicht geboten.
Kann die Zahnarztpraxis auf die gesamte ePA zugreifen und alle Inhalte sehen?
Das hängt von der Zugriffsberechtigung ab, die die Patientinnen und Patienten erteilt haben. Über die ePA-App können sie den Zugang nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich einschränken. Unterschiedlichen Praxen können unterschiedliche inhaltliche Zugriffsmöglichkeiten erteilt werden. Auch ist es möglich, einzelne Dokumente so einzustellen, dass nur die Patientinnen und Patienten selbst diese sehen können.
Ist auch in mobilen Szenarien ein Zugriff auf die ePA möglich?
Dafür müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen muss eine Zugriffsberechtigung vorliegen, zum anderen müssen die Zahnärztinnen und Zahnärzte über den eigenen Konnektor (bzw. mittels der SMC-B der Praxis) auf die ePA zugreifen können. Vor allem der zweite Punkt wird bei mobilen Behandlungen normalerweise nicht erfüllt sein. In Bezug auf die Zugriffsberechtigung muss berücksichtigt werden, dass der erfolgreiche Versichertenstammdatenabgleich als Voraussetzung für den aktuellen Behandlungskontext nicht mit einem mobilen Kartenterminal hergestellt werden kann. Die Berechtigung muss also bereits vorliegen oder spontan über die ePA-App der Krankenkasse eingerichtet werden.
Wie können Zahnärztinnen und Zahnärzte die ePA durchsuchen?
Die ePA kann zunächst mit Hilfe bestimmter Metadaten durchsucht und sortiert werden. Dazu gehören Informationen wie der Name oder die Erstellerin bzw. der Ersteller des Dokuments, die Fachrichtung der einstellenden Einrichtung, der Erstellungszeitpunkt oder der Dokumententyp. Voraussichtlich ab 2026 soll auch eine Volltextsuche über die Inhalte der ePA technisch möglich sein.
Wie funktioniert die Suche in der ePA genau?
Das hängt vom eingesetzten Praxisverwaltungssystem (PVS) ab. Alle Hersteller sind jedoch verpflichtet, bestimmte Grundanforderungen umzusetzen. Dazu gehört zum Beispiel die Darstellung der Suchergebnisse in Form einer sortierbaren Liste. Zudem soll es Filtermöglichkeiten geben, mit der die Suche beispielsweise auf die neuesten Dokumente oder die eingestellten Unterlagen einer bestimmten Zahnärztin oder eines Arztes eingegrenzt werden kann. Außerdem soll das PVS dabei unterstützen, Duplikate zu vermeiden, indem Dokumente kenntlich gemacht werden, die bereits in der Behandlungsdokumentation der Patientinnen und Patienten gespeichert sind.
Darf bei der Einsichtnahme in die ePA auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Ergebnisse vertraut werden?
Grundsätzlich können Zahnärztinnen und Zahnärzte davon ausgehen, dass die vorhandenen Einträge in der ePA korrekt sind. Zu beachten ist allerdings, dass die ePA die Anamnese nur unterstützt und nicht ersetzt. Grundlage der Behandlung ist und bleibt das anamnestische Gespräch. Auf die Vollständigkeit der Daten kann nicht uneingeschränkt vertraut werden, allein schon, weil die Patientinnen und Patienten u. a. Löschungen vornehmen (lassen) können.
Erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte Behandlungsdaten von anderen Fachärztinnen und Fachärzten künftig über die ePA?
Nein, alle Fachärztinnen und Fachärzte sind weiterhin verpflichtet, den Überweisenden oder den Überweisungsempfangenden die erforderlichen Informationen auf direktem Weg zu übermitteln, zum Beispiel elektronisch per KIM. Das gilt entsprechend für Dokumente, die im Zuge eines (Zahn)Arztwechsels zu übermitteln sind. Daran ändert sich nichts. Die Befunde bzw. Befundberichte werden künftig nur zusätzlich als Kopie in der ePA abgelegt und können somit auch von anderen Behandelnden zu späteren Zeitpunkten eingesehen werden.
Wird ein elektronischer Zahnarztausweis (HBA) für den Zugriff auf die ePA benötigt?
Ja, für den Zugriff auf die ePA muss aus rechtlichen Gründen mindestens ein HBA in der Zahnarztpraxis vorliegen. Um mit der ePA arbeiten zu können, wird aus technischer Sicht jedoch nur die SMC-B (Praxisausweis) benötigt.
Können Patientinnen und Patienten sehen, welche Praxis auf ihre ePA zugegriffen hat?
Ja, das ist möglich. In den Protokolldaten der ePA-App wird jede Aktion innerhalb der ePA dokumentiert, sodass die Patientinnen und Patienten sehen, welche Einrichtung zu welchem Zeitpunkt mit ihrer ePA interagiert und z. B. Daten heruntergeladen hat.
Können Zahnarztpraxen erkennen, welche Dokumente in der ePA von den Patientinnen und Patienten selbst hochgeladen worden sind?
Ja, Inhalte, die von den Patientinnen und Patienten hochgeladen wurden, sind als solche gekennzeichnet.