Artikel
Beschluss
Sanktionen sind niemals ein geeignetes Mittel und werden bei dem gemeinsamen Ziel der Digitalisierung des Gesundheitswesens zu keiner Akzeptanz und Unterstützung bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten führen. Die Vertreterversammlung der KZBV sieht die Strategie des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), den Aufbau der Telematikinfrastruktur auch weiterhin durch sanktionsbewehrte Fristsetzungen und Zwang gegenüber den Leistungserbringern voranzutreiben, als kontraproduktiv an. Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber auf, auf Sanktionen zu verzichten und mit realistischen Fristen zu arbeiten.
Begründung
Die in der Digitalisierung liegenden Chancen müssen für eine bessere Gesundheitsversorgung genutzt werden. Die Vertragszahnärzteschaft ist bereit und hat den Anspruch, die Digitalisierung des Gesundheitswesens aktiv mitzugestalten. Hierzu hat die Vertreterversammlung bereits „10 Punkte der KZBV zur Digitalisierung des Gesundheitswesens“ verabschiedet.
Um den Prozess der Digitalisierung im Gesundheitswesen erfolgreich zu gestalten, ist es wichtig, Vertrauen in Nutzen und Mehrwert zu schaffen. Nur so kann eine umfassende Akzeptanz und erfolgreiche Umsetzung der TI-Anwendungen erreicht werden. Vom Gesetzgeber vorgegebene Sanktionen und unrealistisch kurze Fristen sind hierfür nicht zielführend.
Auch im aktuellen Referentenentwurf des Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) ist für den Fall der Nichtdurchführung des Versichertenstammdatenabgleichs (VSDM) ab dem 01.03.2020 eine Erhöhung der Honorarkürzung um 1,5 Prozent auf künftig 2,5 Prozent vorgesehen. Die Vertreterversammlung der KZBV fordert im Falle der Nichtdurchführung des VSDM ein Absehen von der diesbezüglichen Sanktionierung zumindest in denjenigen Fällen, in denen die Ausstattung mit den zur Durchführung des VSDM erforderlichen Komponenten und Dienste im Hinblick auf ein absehbares Ausscheiden des jeweiligen Leistungserbringers aus der Versorgung, bspw. auf Grundlage einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, unterbleibt. In solchen Fällen wären die mit einer Ausstattung verbundenen Ausgaben unwirtschaftlich und eine unverhältnismäßige Belastung für den einzelnen Vertragszahnarzt. Auch im Falle des Erwerbs einer Bestandspraxis, welche noch nicht mit den zur Durchführung des VSDM erforderlichen Komponenten und Dienste ausgestattet ist, sollte eine „Schonfrist“ vorgesehen werden, binnen deren der Erwerber die erforderliche Ausstattung sanktionsfrei nachholen kann.
Darüber hinaus sollen alle Praxen bis zum 30. Juni 2021 nachgewiesen haben, dass sie die zur Unterstützung der ePA erforderlichen Komponenten angeschafft haben. Sonst droht ihnen – analog zum Vorgehen beim derzeitigen Rollout der TI – ein Honorarabzug von 1 %. Ein flächendeckender Rollout der erforderlichen Komponenten bis Mitte 2021 ist aber völlig illusorisch.