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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Vorstand auf, in Verhandlungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen einzutreten, um eine Anpassung der Pauschalenregelung für die Ersatzbeschaffung von Komponenten der Telematikinfrastruktur zu erwirken.
Begründung
Auf Grundlage von § 291a Abs. 7b S.2 SGB V wurde zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der KZBV die Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b S. 2 SGB V geschlossen (Anlage 11 zum BMV-Z). Diese regelt das Nähere zu den Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
Die laufenden Kosten umfassen gemäß § 3 Abs. 1 S.2 Anlage 11 BMV-Z solche, die entstehen, um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit aller angegebenen Komponenten und Dienste sowie die Sicherstellung der Anbindung an die Telematikinfrastruktur und eine reibungslose und dauerhafte Nutzung der Anwendungen des OPB1 zu gewährleisten. Bislang ist jedoch keine Regelung zur Ersatzbeschaffung der vorgenannten Komponenten vorgesehen, weshalb eine Anpassung geboten ist.