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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV bekräftigt ihre Auffassung, dass sanktionsbewehrte Fristsetzungen kein geeignetes Mittel zur Umsetzung des Aufbaus der Telematikinfrastruktur (TI) sind. Insbesondere die im Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) beschlossene Verschärfung der Sanktionen für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte bei Nicht-Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) sowie die ebenfalls sanktionsbewehrte Fristsetzung für das Vorhalten der für einen Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste werden als unangemessen, kontraproduktiv und demotivierend abgelehnt.
Begründung
Der Gesetzgeber erhöht mit der nun im DVG beschlossenen Verschärfung der Kürzung der zahnärztlichen Vergütung auf 2,5 % bei Nicht-Durchführung des VSDM nochmals den Druck auf die Vertragszahnärzte. Anstatt ihre Bedenken im Hinblick auf etwaige Haftungsrisiken aufzugreifen und einer konstruktiven Lösung zuzuführen, wird erneut eine Gelegenheit vertan, mit einer vertrauensbildenden Maßnahme um Akzeptanz für den weiteren Aufbau der TI zu werben.
Dass darüber hinaus die auch vom Bundesrat befürwortete Ausnahme von der Sanktionsregelung für unverschuldete Fristverstöße abgelehnt wurde, führt zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Folgen. Verzögerungen beim Anschluss an die TI und infolgedessen bei der Durchführung des VSDM - die durch die Hersteller der Komponenten verursacht werden - dürfen nicht den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten angelastet werden.
Gleiches gilt für die sanktionsbewehrte Fristsetzung im Hinblick auf die Verpflichtung der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte bis zum 30. Juni 2021 den Nachweis über das Vorhalten der für einen Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste zu führen. Da schon jetzt absehbar ist, dass weder das notwendige ePA-Update für den Konnektor noch die erforderlichen ePA-Module in den Praxisverwaltungssystemen zu Beginn des Jahres 2021 zur Verfügung stehen werden, ist eine flächendeckende Ausstattung der Praxen im Rahmen der gesetzten Frist unmöglich einzuhalten. Auch dafür können die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte nicht haftbar gemacht werden.