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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, eine Ausnahme von den in § 291 Abs. 2c SGB V durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) festgelegten Sanktionsregelungen für den Fall zu schaffen, dass die technischen Voraussetzungen zur Nutzung von medizinischen Anwendungen (z.B. elektronische Patientenakte) durch TI-Anbieter nicht bereitgestellt werden.
Begründung
Nach § 291 Abs. 2c SGB V in der Fassung des DVG sollen die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber den KZVen nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis nicht bis zum 30.06.2021 erbracht, soll die Vergütung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen pauschal um 1 % gekürzt werden.