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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, verbindliche Regelungen zu schaffen, die dauerhaft sicherstellen, dass den Zahnarztpraxen die mit der Digitalisierung verbundenen zusätzlichen Aufwände refinanziert werden. Eine diesbezüglich einseitige Ungleichbehandlung der Sektoren zulasten der Vertragszahnärzteschaft ist für die KZBV nicht akzeptabel.
Begründung
Die Vertragszahnärzteschaft versteht die Digitalisierung des Gesundheitswesens als Chance und begrüßt die Entwicklung im Interesse von Patienten und Praxen. Unter anderem durch die gesetzlich vorgegebene Anbindung an die TI und die Unterstützung der Anwendungen der Tl entstehen den Zahnarztpraxen jedoch erhebliche Investitions- und laufende Betriebskosten, für die bisher - anders als aktuell im Krankenhauszukunftsgesetz für den stationären Sektor - kein ausreichender finanzieller Ausgleich gesetzlich vorgesehen ist. Auch die Aufwände zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen, die durch die zunehmende Digitalisierung und entsprechenden gesetzlichen Vorgaben deutlich steigen, wurden bislang nicht berücksichtigt. Eine Ungleichbehandlung der Sektoren bei der für das Gesundheitswesen und dessen Sektoren gleichermaßen bedeutsamen Förderung der Digitalisierung und Datensicherheit ist für die Vertragszahnärzteschaft nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel.
Die KZBV fordert den Gesetzgeber daher auf, durch eine entsprechende Ergänzung im SGB V auch für die Vertragszahnärzte adäquate finanzielle Ausgleichsmechanismen zu schaffen. Diese müssen neben einem Ausgleich der allgemeinen Digitalisierungskosten insbesondere sicherstellen, dass den Zahnarztpraxen über die Erstausstattung hinaus auch die Aufwände beim laufenden Betrieb der TI (Austausch von Komponenten, Behebung von Störungen etc.) vollumfänglich erstattet werden. Zu den Aufwänden gehören auch die Kosten, die den Vertragszahnärzten für die Anpassung ihrer Praxisverwaltungssysteme an die Anwendungen der TI entstehen sowie die Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach DSGVO bzw. BDSG und der Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V.