Artikel
Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV unterstützt den auf der 93. Gesundheitsministerkonferenz am 30.09.2020 getroffenen Beschluss, dass zur Steigerung der Transparenz für die Patientinnen und Patienten die Träger von Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet werden müssen, ihre Trägerschaft in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf dem Praxisschild und auf der Homepage von zahnärztlichen MVZ müssen verpflichtend werden.
Begründung
Die Patienten müssen jederzeit einsehen können, wer als MVZ-Eigentümer letztlich Garant für die zahnärztliche Behandlung ist. Transparenz und Wissen über die Eigentümerstrukturen stärkt die Patienten in ihrer Autonomie, selbst entscheiden zu können, ob sie sich in einer Praxis eines renditegesteuerten, versorgungsfremden Investors oder in einer den Grundsätzen der Freiberuflichkeit verpflichteten, inhabergeführten Praxis behandeln lassen möchten. Die berufsrechtlichen Vorschriften zu den Mindestangaben auf dem Praxisschild und im Impressum der Praxiswebseite reichen hierfür nicht aus.
Auch im Rahmen der 93. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 30.09.2020 wurde diese Notwendigkeit gesehen und von den Gesundheitsministern und -senatoren der Länder beschlossen, dass zur Steigerung der Transparenz für die Patientinnen und Patienten die Träger von Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet werden sollten, ihre Trägerschaft in geeigneter Weise kenntlich zu machen und auf dem Praxisschild die Trägerschaft und die Rechtsform in geeigneter Weise auszuweisen.
Die Vertreterversammlung der KZBV unterstützt diese Forderung und bekräftigt insoweit ihren bereits auf ihrer 7. Sitzung am 13. und 14. November 2019 in Berlin gefällten, gleichgerichteten Beschluss, indem sie den Gesetzgeber erneut auffordert, Transparenz bei zahnärztlichen MVZ und deren Inhabern im Interesse der Patienten zu gewährleisten und Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf dem Praxisschild und auf der Homepage von zahnärztlichen MVZ verpflichtend vorzusehen.