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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV möge erneut beschließen, dass der Vorstand der KZBV in Verhandlungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eintritt, um eine Anpassung der Pauschalenregelung für den Austausch zu erwirken,
a) bei Ersatzbeschaffung von defekten Komponenten der Telematikinfrastruktur und zusätzlich
b) bei Beendigung des Teilbetriebes oder der gesamten Geschäftstätigkeit von Anbietern von Diensten, Anwendungen und Komponenten der TI innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Begründung
Auf Grundlage von § 291a Abs. 7b S.2 SGB V wurde zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der KZBV die Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b S. 2 SGB V geschlossen (Anlage 11 zum BMV-Z). Diese regelt das Nähere zu den Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
Die laufenden Kosten umfassen gemäß § 3 Abs. 1 S.2 Anlage 11 BMV-Z solche, die entstehen, um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit aller angegebenen Komponenten und Dienste sowie die Sicherstellung der Anbindung an die Telematikinfrastruktur und eine reibungslose und dauerhafte Nutzung der Anwendungen zu gewährleisten. Die Forderung wurde bereits mit Beschluss der VV der KZBV vom 13.11.2019 von der VV aufgestellt. Bislang ist jedoch keine Regelung zur Ersatzbeschaffung der vorgenannten Komponenten bei Ausfall im laufenden Betrieb vorgesehen. Auch zwingt die Ankündigung der Telekom, den Konnektor nicht weiterzuentwickeln, die Praxen dazu, den vorgesehenen Austausch des Konnektors mit zusätzlichem administrativem und finanziellem Aufwand zu realisieren, um sanktionsfrei zu bleiben.