Artikel
Beschluss
Die VV der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2021 bis 2022 in § 85 Abs. 2 SGB V zu regeln, dass der Zwang zur Vereinbarung der Höhe der Gesamtvergütung (Ausgabenobergrenze) für diese beiden Jahre ausgesetzt wird.
Begründung
Die Verwerfungen in Bezug auf die Coronapandemie könnten zu unvorhersehbaren Rückzahlungsverpflichtungen führen, da in den Folgejahren der vom Gesetzgeber selbst eingeräumte Nachzieheffekt zu Mengenausweitungen führt. Dem kann durch den Wegfall der zwangsweisen Festsetzung der Höhe der Gesamtvergütung (Ausgabenobergrenze) entgegengewirkt werden. Die Festlegung des Ausgabenvolumens in den Jahren 2021 und 2022 gefährdet die Sicherstellung der Versorgung in diesen Jahren.