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Beschluss
Die VV der KZBV bittet den Vorstand, beim Gesetz- bzw. Verordnungsgeber darauf hinzuwirken, dass für die Festlegung der Gesamtvergütungen der dem Jahr 2020 folgenden Vertragsjahre der in § 71 Abs. 3 SGB V genannte Bezugszeitraum nicht berücksichtigt wird und die in § 85 Abs. 3 SGB V enthaltenen Bezugnahmen auf Morbiditätsentwicklung und Kostenstruktur nicht in Relation zum Vertragsjahr 2020 betrachtet werden.
Begründung
Während der SARS-CoV2-Pandemie wurde für Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt und bewilligt, dies wird einen Sondereffekt auf die Veränderungsrate nach § 71 bewirken, der absehbar nicht zu bereinigen ist. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits einen Milliardenzuschuss an die Krankenkassen beschlossen, um Beitragserhöhungen im Jahr 2021 und ggf. den Folgejahren zu vermeiden. Die Einnahmen der Krankenkassen werden somit deutlich stärker ansteigen als die Veränderungsrate ausweisen wird. Zudem hat die anhaltende Pandemie bereits zu einem massiven Rückgang der Inanspruchnahme von Zahnärzten geführt, damit kann die Morbidität des Jahres 2020 kein sachgerechter Indikator für die Bemessung der Gesamtvergütungen der Folgejahre sein. In der Begründung der Covid-19 Schutzverordnung geht der Verordnungsgeber selbst davon aus, dass es in 2021 und den Folgejahren im zahnärztlichen Bereich Nachholeffekte aufgrund der nicht in Anspruch genommenen Leistungen in 2020 geben wird. Ebenso kommt es zu erheblichen Verwerfungen bei den Parametern nach § 85 Abs. 3 SGB V.