Artikel
Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV nimmt den Bericht über den Stand der Erstellung der IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V zur Kenntnis und beschließt, über die Zustimmung und Freigabe der IT-Sicherheitsrichtlinie nach Abschluss der Benehmensherstellung und Vorliegen des Einvernehmens des Bundesinstituts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im schriftlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
Begründung
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind nach § 75b Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet eine „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ zu erstellen. Nach einer umfänglichen Abstimmungsphase zwischen KZBV, KBV sowie dem BSI und der gematik befindet sich die Entwurfsfassung der IT-Sicherheitsrichtlinie seit dem 15. Juni 2020 in der gesetzlich vorgegebenen Phase der Benehmensherstellung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen. Nach Ablauf der Rückmeldefrist am 13. Juli 2020 sind anschließend weitere vier bis fünf Wochen für die Abwägung der Rückmeldungen sowie die formale Erteilung des Einvernehmens durch das BSI vorgesehen. Aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben ist eine Beschlussfassung der KZBV zur IT-Sicherheitsrichtlinie in der Vertreterversammlung am 01./02. Juli 2020 nicht möglich.
Vorgeschlagen wird daher, die IT-Sicherheitsrichtlinie in der im Benehmensherstellungsverfahren befindlichen Version auf der Vertreterversammlung am 01./02. Juli vorzustellen und die Entscheidung über eine Freigabe in einem anschließend folgenden schriftlichen Beschlussverfahren vorzuberaten, welches umgehend nach Erhalt der Bestätigung des Einvernehmens vom BSI - voraussichtlich Mitte/Ende August - durchgeführt werden könnte. Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens würden die Anpassungen an den Dokumenten, soweit diese im Rahmen der Benehmens- und Einvernehmensherstellung erforderlich werden, in Bezug auf die in der Vertreterversammlung vorgelegten Versionen dargestellt und die finalen Dokumentenversionen zum Beschluss gestellt. Der Gesetzgeber hat den Vertreterversammlungen in dem kürzlich in Kraft getretenen 2. Bevölkerungsschutzgesetz diese Option für die Zeit bis zum 30.09.2020 eingeräumt, so dass dies rechtlich auch ohne vorherige Änderung der KZBV-Satzung zulässig ist.
Die zeitliche Planung der KBV sieht eine inhaltliche Vorstellung der Richtlinie in der Vertreterversammlung der KBV am 12. Juni 2020 vor. Die Beschlussfassung der KBV ist in der darauffolgenden Vertreterversammlung, die für den 11. September 2020 geplant ist, vorgesehen. Sobald die Beschlussfassungen der Gremien der KZBV und KBV getroffen und veröffentlicht sind, könnte die Richtlinie zum 01. November 2020 in Kraft treten.
Über die Durchführung eines solchen zu einem späteren Zeitpunkt folgenden schriftlichen Beschlussverfahrens sollte die Vertreterversammlung vorab in der Sitzung am 01./02. Juli 2020 ihre Zustimmung erteilen.