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Beschluss
Die VV der KZBV lehnt die in § 386 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 397 Abs. 2a Nr. 5 SGB V festgelegte bußgeldbewehrte Sanktionierung von Praxen für den interoperablen Austausch entschieden ab und fordert den Gesetzgeber zur Nachbesserung der im GDAG geplanten Begleitregelung nach § 386a SGB V-E auf.
Begründung
Gemäß § 386 SGB V wurde mit dem Gesetz zur beschleunigten Digitalisierung im Gesundheitswesen (DiGiG) vom Verordnungsgeber eine weitreichende, zudem bußgeldbewehrte Pflicht nach § 397 Abs. 2a Nr. 5 SGB V in Höhe von bis zu 300.000 € verfügt, wenn Praxen die Gesundheitsdaten des Versicherten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig den Versicherten im interoperablen Format übermitteln. Der Gesetzgeber hat nunmehr im GDAG eine Begleitregelung in § 386a SGB V-E definiert, die es den Praxen erleichtern soll, diese Pflicht zu erfüllen. Danach besteht nunmehr die Verpflichtung nach § 386a Abs. 1 und Abs. 2 SGB V-E für Anbieter und Hersteller, die Daten im interoperablen Format bereitzustellen und nach Abs. 3 sollen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die Praxen bei der Umsetzung unterstützen. Allerdings verkennt der Gesetzgeber auch hier, dass die Sanktionierung nach wie vor existiert und darüber hinaus falsch adressiert ist, denn die Praxis kann nicht beeinflussen, ob ein PVS-Hersteller die Interoperabilitätspflicht fristgerecht erfüllt oder nicht. Des Weiteren stellt die Herausgabe der Daten für die Praxen nach wie vor einen organisatorischen und somit bürokratischen Mehraufwand dar, weil die Daten nur in unstrukturierter Form vorliegen.