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Beschluss
Die VV der KZBV fordert den Bundesgesetzgeber auf, das in § 372 Abs. 3 SGB V (in der Fassung vom 01.01.2025) geregelte Abrechnungsverbot für vertragszahnärztliche Leistungen ersatzlos zu streichen.
Begründung
§ 372 Abs. 3 SGB V in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung sieht vor, dass die vertragszahnärztlichen Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen gegenüber ihrer KZV nur dann abrechnen dürfen, wenn sie hierfür PVS-Systeme einsetzen, die erfolgreich ein Zertifizierungsverfahren nach § 387 SGB V durchlaufen haben. Die betreffenden Zertifizierungsverfahren sind nach der gesetzlichen Neukonzeption im Gesetz zur beschleunigten Digitalisierung im Gesundheitswesen (DigiG) geregelt und grundsätzlich über das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) oder durch einen akkreditierten Dritten durchzuführen. Die vom Verordnungsgeber geplante Zertifizierung von Praxisverwaltungssystemen wird grundsätzlich von der VV der KZBV begrüßt, allerdings ist die verbindlich festgelegte Frist nicht umsetzbar. Das KIG befindet sich noch im Aufbau, die zugrundeliegenden Verfahren zur Zertifizierung, Beauftragung und Akkreditierung sind noch im Entwurfsstadium, eine Geschäfts- und Verfahrensordnung des KIG existiert noch nicht, Prüfkriterien für die Konformitätsbewertung der PVS sind noch nicht festgestellt, Test-Tools für PVS-Hersteller stehen noch nicht bereit. Des Weiteren müssen Umsetzungsprozesse in den Praxen berücksichtigt werden, damit das zertifizierte PVS praxistauglich funktioniert und die Mitarbeiterinnen müssen geschult werden. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Zeitplanung ist somit völlig unrealistisch. Außerdem stellt das Abrechnungsverbot einen massiven Eingriff in die unternehmerische, freiberufliche Entscheidung von Zahnärztinnen und Zahnärzten dar, sich nach den eigenen Erfordernissen für ein bestimmtes Praxisverwaltungssystem zu entscheiden. Seit Jahrzehnten ist die Eignung von Praxisverwaltungssystemen für die vertragszahnärztliche Abrechnung bundesmantelvertraglich geregelt. Darüber hinaus lehnt die VV der KZBV die völlig ungerechtfertigte Sanktionspolitik des Bundesgesetzgebers entschieden ab.