Artikel
Beschluss
Die VV der KZBV lehnt die Einführung der in § 342 Abs. 1 S. 2 SGB V gesetzlich festgeschriebenen „ePA für alle“ zum 15.01.2025 ab und fordert den Gesetzgeber auf, die Frist zur Einführung solange auszusetzen, bis die „ePA für alle“ sowohl technisch als auch praxistauglich nutzbar ist.
Begründung
Nach § 341 SGB V ist die elektronische Patientenakte eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen gemäß § 342 SGB V zur Verfügung gestellt wird. Ab dem 15.01.2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) in eine elektronische Patientenakte für alle („ePA für alle“) technisch überführt. Die zahnärztlichen Praxen sind nach Maßgabe des Gesetzes zur Unterstützung nach § 346 (in der Fassung ab dem 15.01.2025) verpflichtet. In der Begründung zum Digitalgesetz zur Neufassung von § 347 mit Wirkung vom 15.01.2025 (vgl. Artikel 1 Nr. 48 i.V.m. Artikel 9 Abs. 3) gilt die Verpflichtung nur dann, soweit die Daten in interoperabler Form nach den Vorgaben des § 355 SGB V verarbeitet werden und soweit der Versicherte keinen Widerspruch erklärt. Die Interoperabilität ist nach wie vor nicht gegeben. Die Vorgaben für die Anpassung der informationstechnischen Systeme (PVS) sind nicht vollständig erstellt. Bis zur Einführung einer praxistauglichen und in der Versorgung nutzbaren „ePA für alle“ ist deshalb die Einführung der gesetzlichen Verpflichtung zu verschieben. Der Nachweis hierüber sollte durch die Implementierung von Akzeptanz und Qualitätskriterien geknüpft werden, die in zeitlich ausreichenden Testphasen unter realen Versorgungsbedingungen in den TI Modellregionen überprüft werden.