Artikel
Beschluss
Die VV der KZBV lehnt die in § 311 SGB V-E zum GDAG festgelegte Erweiterung des Aufgabenumfangs der Digitalagentur Gesundheit mit dem Ziel der weiteren Verstaatlichung des Gesundheitswesens ab.
Begründung
Gemäß § 311 SGB V-E sollen der neuen Digitalagentur Gesundheit weitreichende Aufgaben übertragen werden, wie die Vergabe von Aufträgen für die Entwicklung, Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der TI. Gleichzeitig wird es der Digitalagentur ermöglicht, selbst ausgewählte Anwendungen zu entwickeln. Damit einhergehend greift der Bundesgesetzgeber in das Marktgeschehen ein und löst das bislang praktizierte reine Marktmodell auf. Des Weiteren kann das BMG per Rechtsverordnung weitere Aufgaben zuweisen. Durch die nach wie vor ungleichgewichtete Stimmrechtsverteilung nach § 310 Abs. 4 SGB V mit 51 % Stimmanteil des BMG ergibt sich quasi eine Selbstbeauftragung an die Digitalagentur Gesundheit. Hierin ist eine weitere Tendenz zur Verstaatlichung und zentralen Kontrolle des Gesundheitswesens klar erkennbar. Derartige Verquickungen von Interessen lehnt die VV der KZBV entschieden ab.