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Beschluss
Mit aller Entschiedenheit lehnt die Vertreterversammlung der KZBV die Einführung von Prüfrechten für den Bundesrechnungshof gegenüber KZBV und KZVen ab und fordert die jetzige Regierungskoalition auf, derartige Pläne, die mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) umgesetzt werden sollen, sofort zu stoppen und aus dem Gesetzentwurf des GVSG zu streichen.
Begründung
Mit dem GVSG, das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet, soll dem Bundesrechnungshof (BRH) ein Prüfrecht gegenüber den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (K(Z)Ven) und ihren Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) sowie dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingeräumt werden.
Dies wird mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Zwei von der KZBV (mit-)beauftragte Rechtsgutachten von Herrn Prof. Winfried Kluth und Herrn Prof. Hermann Butzer zeigen auf, dass die Finanzierung von KZBV und KZVen nicht durch Bundesmittel erfolgt und daher eine Ausweitung des Prüfrechts durch den Bundesrechnungshof zu verneinen und abzulehnen ist. Die Prüfzuständigkeit des Bundesrechnungshofes setzt gemäß Art. 114 Abs. 2 GG die Verfügung über Bundesmittel voraus. KZBV und KZVen erhalten jedoch, anders als die Krankenkassen, keine Bundeszuschüsse. Der Begriff der "Zuschüsse" umfasst nur unmittelbare Geld- oder Sachleistungen, die vonseiten des Bundes aber nur an die Krankenkassen und gerade nicht an die KZBV und KZVen fließen.
Dass die K(Z)Ven, K(Z)BV und der G-BA nicht durch Bundesmittel finanziert werden, spiegelt sich auch in den Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wider, die in ihrem § 112 Abs. 1 Satz 1 die Geltung der BHO und damit eine Prüfzuständigkeit des BRH (s. etwa § 111 BHO) zwar für die Krankenkassen anordnet, wenn diese Bundeszuschüsse erhalten, gemäß ihrem § 112 Abs. 1 Satz 3 aber die Geltung der BHO für die sonstigen Körperschaften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (mithin auch KZVen, KVen, KZBV und KBV) gerade ausdrücklich ausschließt. Eine Parallele zum insoweit hinsichtlich der Krankenkassen nur klarstellenden § 274 Abs. 4 SGB V geht fehl. Die zur Rechtfertigung von Prüfrechten des Bundesrechnungshofes in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgestellte Behauptung, KZBV und KZVen seien „mittelbare Empfänger von Bundesmitteln aus dem Gesundheitsfonds“, ist daher in der Sache unzutreffend und rechtlich nicht haltbar. Darüber hinaus droht mit der vorgesehenen Ausweitung der Prüfzuständigkeit des Bundesrechnungshofes aber vor allem ein echtes „Bürokratiemonster“, das Doppel- und Parallelstrukturen schaffen würde. Dies würde auch der im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien verankerten Zielsetzung einer dringend notwendigen Bürokratieentlastung zuwiderlaufen.
KZBV und KZVen unterliegen bereits heute engmaschigen Prüfstrukturen, insbesondere den sehr zeit- und kostenintensiven turnusmäßigen Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 SGB V. Das Aufsichtsinstrumentarium des BMG wurde durch die Regelungen des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes bezüglich der Bundeskörperschaften und des G-BA nochmals erheblich ausgeweitet und verschärft. Zusätzlich besteht eine Vielzahl gesondert geregelter Vorlage-, Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse, die den Aufsichtsbehörden einzelfallbezogen zusätzliche Prüfmöglichkeiten und -pflichten eröffnen, wie etwa ein Genehmigungserfordernis hinsichtlich der Vorstandsdienstverträge. Mit einer Erweiterung der Zuständigkeit des BRH würden zusätzliche Prüfmöglichkeiten neben die der originär zuständigen Aufsichtsbehörden – einschließlich der Prüfungen nach § 274 SGB V – treten. Dabei wäre zu erwarten, dass es durch die Parallelzuständigkeit von Aufsichtsbehörden und BRH zu unterschiedlichen Prüfergebnissen bei identischer Sachlage und entsprechenden Rechtsunklarheiten kommt. Auch wäre dies nicht wirtschaftlich.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung und zur Vermeidung von finanziellen Risiken verfügen KZBV und KZVen darüber hinaus bereits über sehr umfangreiche interne Kontrollsysteme und absolvieren weitere turnusmäßige Prüfungen, wie Wirtschafts- und Betriebsprüfungen, die bereits jetzt einen erheblichen Bürokratieaufwand und hohe Kosten verursachen.
Auch der Bundesrat hatte die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zum GVSG dazu aufgefordert, die Regelung wieder aus dem GVSG zu streichen. Die Bundesregierung hatte dies in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme abgelehnt.