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Beschluss
Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber auf, das mit dem 8. SGB-IV-Änderungsgesetz beschlossene Darlehensverbot für die KZVen aufzuheben und den KZVen insbesondere zu ermöglichen, kurzfristige Liquiditätsengpässe bei der Auszahlung der Gesamtvergütungen, die aus Zahlungsausfällen oder signifikanten Zahlungsverzögerungen seitens der Krankenkassen (z.B. infolge IT-Angriffen) resultieren können, durch Aufnahme von entsprechenden Krediten (sog. Kassenverstärkungskrediten) im Interesse der Aufrechterhaltung der vertragszahnärztlichen Versorgung überbrücken zu können.
Begründung
Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 durch eine Ausweitung von § 78 Abs. 6 SGB V das in § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Krankenkassen geltende Verbot der Darlehensaufnahme auf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erstreckt.
Das zuvor bereits für die Krankenkassen und seit 2017 infolge des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KZBV und KBV) geltende Darlehensverbot sei sachliche Konsequenz aus der beitragszentrierten Finanzordnung der betr. Körperschaften im Gesundheitswesen.
Bei der Erstreckung des Verbots der Darlehensaufnahme auch auf KZVen und KVen hat der Gesetzgeber jedoch verkannt, dass sich die Situation von KZVen (und KVen) maßgeblich von der der Krankenkassen und KBVen unterscheidet. Denn bei den K(Z)Ven werden lediglich die Verwaltungskosten aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wohingegen die Vergütung (zahn)ärztlicher Leistungen im Wesentlichen durch die Verteilung der von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütungen (bzw. Abschlägen auf selbige) erfolgt.
Kommt es bei diesen Zahlungsflüssen von den Krankenkassen an die KZVen zu Verzögerungen, so entsprach es bundesweit der üblichen Praxis, eine etwaig entstehende Finanzierungslücke durch die Aufnahme kurzfristiger, sog. Kassenverstärkungskredite – d. h. Krediten mit kurzer Laufzeit, die üblicherweise noch im laufenden Geschäftsjahr beglichen werden – zu überbrücken, um so eine rechtzeitige Honorarzahlung gewährleisten zu können. Hierdurch werden die (zahn)ärztlichen Praxen zur Aufrechterhaltung des Betriebs befähigt und damit nicht zuletzt auch zur Versorgung der Versicherten.
Zwar ist das System der gesetzlichen Krankenkassen weitestgehend gegen vollständige Zahlungsausfälle (bspw. im Falle der Insolvenz einzelner Krankenkassen) geschützt, nicht jedoch gegen die hieraus oder aus anderen Ursachen resultierenden Verzögerungen, die mitunter noch nicht einmal in der unmittelbaren Einflusssphäre der Krankenkassen liegen müssen. So können etwa IT-Angriffe auf Krankenkassen und deren Finanzdienstleister Zahlungsflüsse stören (so etwa geschehen im Falle der BIG direkt und deren IT-Dienstleister Bitmarck, welcher am 26.04.2023 Opfer einer Cyperattacke wurde, wodurch sich auch Zahlungen der BIG direkt verzögerten).
Unter Hinweis auf § 134 BGB i.V.m. dem Verbot zur Darlehensaufnahme verweigern Banken zusehends die Gewährung solcher Zwischenfinanzierungen. Perspektivisch steigt damit die Gefahr, dass es zu empfindlichen Störungen bei den (zahn)ärztlichen Honorarzahlungen kommt, die in Zeiten rasant steigender Kosten neben den Praxisinhabern auch deren Angestellte und verbundenen Berufe mitunter empfindlich treffen und schlimmstenfalls zur Zahlungsunfähigkeit der Betroffenen und mittelbar auch zu einer Beeinträchtigung der Versorgung führen können.
Dem muss seitens des Gesetzgebers durch eine sachgemäße Änderung des Darlehensverbotes hinsichtlich der KZVen begegnet werden.