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Beschluss
Der Gesetzentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes enthält eine Regelung, die dem Bundesrechnungshof (BRH) ein Prüfrecht gegenüber den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) einräumen soll. Eine Ausweitung der Prüfzuständigkeit des Bundesrechnungshofes würde ein echtes „Bürokratiemonster“ schaffen, das einzig Doppel- und Parallelstrukturen verursachen würde. Die Vertreterversammlung der KZBV lehnt eine solche Regelung daher mit aller Entschiedenheit ab und fordert den Gesetzgeber auf, auf die Einführung von BRH-Prüfrechten gegenüber KZBV und KZVen zu verzichten und die geplanten Regelungen ersatzlos zu streichen.
Begründung
Die Prüfzuständigkeit des BRH setzt gemäß Art. 114 Abs. 2 GG die Verfügung über Bundesmittel voraus. KZBV und KZVen erhalten jedoch, anders als die Krankenkassen, keine Bundeszuschüsse. Dies belegen zwei Rechtsgutachten von Prof. Hermann Butzer und von Prof. Winfrid Kluth.
Die ggf. auch aus Bundeszuschüssen an die Krankenkassen gespeisten vertragszahnärztlichen Gesamtvergütungen dienen nicht der Finanzierung der KZVen und der KZBV, sondern einzig der Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen. Indem die Krankenkassen die ihnen auch aus den Bundesmitteln nach § 221 Abs. 1 SGB V zugeflossenen Finanzmittel einsetzen, um die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung zu leisten, endet die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Zweckbindung dieser Finanzmittel. Die Finanzierung der KZVen erfolgt demgemäß durch rechtlich davon zu trennende Mitgliedsbeiträge aus dem Privatvermögen der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte und nicht aus Bundesmitteln. Die Finanzierung der KZBV erfolgt wiederum durch Mitgliedsbeiträge der KZVen. Die damit verbundene veränderte rechtliche Zuordnung hat zur Folge, dass spätestens mit der Nutzung der Gelder zum Zweck der Gesamtvergütung eine Prüfungsbefugnis unter Berufung auf den teilweisen Ursprung der Gelder im Bundeshaushalt nicht mehr stichhaltig begründbar ist.
Dass die KZBV und KZVen nicht durch Bundesmittel finanziert werden, spiegelt sich auch in den Regelungen der BHO wider, die in ihrem § 112 Abs. 1 Satz 1 die Geltung der BHO und damit eine Prüfzuständigkeit des BRH (s. etwa § 111 BHO) zwar für die Krankenkassen anordnet, wenn diese Bundeszuschüsse erhalten, gemäß ihrem § 112 Abs. 1 Satz 3 aber die Geltung der BHO für die sonstigen Körperschaften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (mithin auch KZVen und KZBV) gerade ausdrücklich und bislang folgerichtig ausschließt.
Insoweit ist neben den o. g. Rechtsgutachten gerade auch der geltende § 112 BHO eindrücklicher Beleg dafür, dass die zur Rechtfertigung von Prüfrechten des BRH in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgestellte Behauptung, KZBV und KZVen seien „mittelbar Empfänger von Bundesmitteln aus dem Gesundheitsfonds“, in der Sache unzutreffend und rechtlich unhaltbar ist.
Darüber hinaus droht mit der vorgesehenen Ausweitung der Prüfzuständigkeit des Bundesrechnungshofes aber vor allem ein echtes „Bürokratiemonster“, das Doppel- und Parallelstrukturen schaffen würde. Dies würde der im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien verankerten Zielsetzung einer dringend notwendigen Bürokratieentlastung zu wider laufen. KZBV und KZVen unterliegen bereits engmaschigen Prüfstrukturen, insbesondere den sehr zeit- und kostenintensiven turnusmäßigen Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 SGB V. Mit einer Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesrechnungshofes würden zusätzliche Prüfmöglichkeiten neben die der originär zuständigen Aufsichtsbehörden einschließlich der bereits genannten Turnusprüfung nach § 274 SGB V treten. Diese Aufsplittung der Prüfverfahren auf verschiedene Behörden würde zusätzliche, ineffiziente und für KZBV und KZVen intransparente Abstimmungserfordernisse zwischen den Aufsichtsbehörden und dem BRH notwendig machen. Auch wäre dies nicht wirtschaftlich. Zusätzlich kommt durch die geplante Ausweitung der Prüfzuständigkeit für den BRH ein Misstrauen gegenüber den bestehenden Prüfstrukturen zum Ausdruck.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung und zur Vermeidung von finanziellen Risiken verfügen KZBV und KZVen darüber hinaus bereits über sehr umfangreiche interne Kontrollsysteme und absolvieren weitere turnusmäßige Prüfungen, wie Wirtschafts- und Betriebsprüfungen, die bereits jetzt einen erheblichen Bürokratieaufwand und hohe Kosten verursachen.