Artikel
Beschluss
Die VV der KZBV bittet den Vorstand der KZBV, den Gesetzgeber aufzufordern, auch für den Bereich der sachlich-rechnerischen Prüfungen nach § 106d SGB V eine Bagatellgrenze auf gesetzlicher Ebene einzuführen. Soweit im Rahmen von § 106a SGB V einzelne Behandlungsfälle der Wirtschaftlichkeitsprüfung betrachtet werden, soll die Bagatellgrenze entsprechend gelten.
Begründung
Die Krankenkassen stellen in zunehmendem Maße Anträge auf eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnungen unter Einsatz von IT-gestützten Verfahren auf Grundlage vorgegebener Algorithmen. Die auf dieser Grundlage gestellten Anträge beinhalten eine Vielzahl von Fällen mit geringen potentiellen Berichtigungsbeträgen. Hierdurch entstehen für die vertragszahnärztlichen Praxen im Rahmen von Stellungnahmeverfahren erhebliche Belastungen. Manche Praxen akzeptieren sogar Kürzungen aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge, um sich den mit einer Stellungnahme an die KZVen verbundenen Aufwand zu sparen.