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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, auf die im Regierungsentwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) in § 295b SGB V(-RegE) vorgesehene Vorab-Übermittlung unbereinigter Abrechnungsdaten zu Forschungszwecken zu verzichten. Die Regelung birgt Gefahren in sich, da nicht hinreichend validierte Daten zu Fehleinschätzungen führen können. Darüber hinaus schafft die Regelung keinen Nutzen und begründet auf allen Seiten völlig unverhältnismäßige bürokratische Aufwände.
Begründung
Die Vertreterversammlung der KZBV lehnt die in § 295b SGB V-RegE vorgesehene Vorabübermittlung unbereinigter Abrechnungsdaten an die Krankenkassen resp. den GKV-SV zur Weiterleitung an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) strikt ab.
Denn zum einen ist eine solche Vorab-Bereitstellung von unbereinigten und damit nicht qualitätsgesicherten Abrechnungsdaten ungeeignet, das gesetzliche Ziel zu erreichen, qualitativ hochwertige Gesundheitsdaten für die Forschung zur Verfügung zu stellen. Aus wissenschaftlicher Sicht ist nicht nachvollziehbar, weshalb einem frühzeitigeren Datenzugriff Vorrang vor einer qualitätsgesicherten Datenlage eingeräumt werden soll.
Dies gilt umso mehr, als die „bereinigten“, also der gesetzlich vorgeschriebenen sachlich-rechnerischen Prüfung unterzogenen Abrechnungsdaten der KZVen auf Grundlage der diesbezüglichen bundesmantelvertraglichen Regelungen ohnehin spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals an die Krankenkassen übermittelt werden müssen, so dass durch § 295b SGB V lediglich ein nicht siginifikanter Zeitvorsprung von max. gerade einmal zwei Monaten erreicht würde, nach denen die unbereinigten Daten dann ohnehin gegen die bereinigten auszutauschen sind. Der Gesetzgeber geht bei der Schaffung des § 295b SGB V von der Fehlvorstellung aus, dass längerwierige Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten an das FDZ aufseiten der KZVen begründet lägen. Dies ist aber nicht der Fall.
Dem insoweit nicht signifikanten Zeitvorsprung stünde – neben der fehlenden Qualitätssicherung der betr. Daten – ein völlig unverhältnismäßiger Bürokratieaufwand auf allen Seiten entgegen, denn die KZVen müssten mit hohem zusätzlichem Aufwand neue Übermittlungsroutinen aufsetzen, da auch die unbereinigten Datenmengen für deren Übermittlung eigens zusammengestellt werden müssten, zumindest einer Grundprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu unterziehen wären und zudem auch deren Übermittlung einen weiteren Programmieraufwand nach sich zöge, der über einen bloßen „Knopfdruck“ weit hinausgeht.
Es steht außer Frage, dass dieser enorme Aufwand völlig außer Verhältnis zu dem kaum sinnstiftenden „Nutzen“ der Produktion von lediglich zwei Monate währenden provisorischen Datenbeständen ohne Qualitätsprüfung steht.
Zudem dürfen durch § 295b SGB V nicht die gesetzlich geregelten Prüfzuständigkeiten von KZVen und Krankenkassen hinsichtlich der Abrechnungsprüfung unterminiert werden, indem auf Kassenseite an den nicht bereinigten Daten ggf. Abrechnungsprüfungen vorgenommen werden, die den KZVen obliegen, oder es zu ineffizienten Doppelprüfungen kommt.
Auf die intendierte Regelung des § 295b SGB V ist daher in Gänze zu verzichten.