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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, die im Regierungsentwurf zum Digitalisierungsgesetz (RegE) geplanten zusätzlichen Informations- und Berichtspflichten für KZBV und KZVen ersatzlos zu streichen. Die Einführung weiterer Informations- und Berichtspflichten im Kontext von ePA, E-Rezept und sanktionierten Vertragszahnärzten ist unzweckmäßig und würde zusätzliche Bürokratielasten erzeugen.
Begründung
Die KZBV soll unter anderem verpflichtet werden, zum Ende jeden Quartals über den Anteil der nach § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V-RegE sanktionierten Vertragszahnärzte zu berichten. Die erforderlichen Informationen sollen von den KZVen an die KZBV übermittelt werden. Begründet wird dies mit der Evaluierung des Grads der Einführung und Nutzbarkeit der ePA in den vertragszahnärztlichen Praxisverwaltungssystemen (PVS). Die Regelung ist für den vertragszahnärztlichen Bereich abzulehnen. Alle an die TI angeschlossenen Zahnarztpraxen verwenden einen ePA-fähigen Konnektor. Das zeigt, dass die Voraussetzungen in der Vertragszahnärzteschaft flächendeckend gegeben sind. Darüber hinaus gehende Informationen, etwa zum Stand der Umsetzung der Installation der Anwendung ePA in den PVS, liegen nicht vor. Ihre Erhebung würde in den KZVen zusätzliche Aufwendungen verursachen, die unwirtschaftlich und nicht zweckmäßig sind.
Auch die neue Berichtspflicht nach § 360 Abs. 2 Satz 6 bis 8 SGB V-RegE ist abzulehnen. Danach soll die KZBV ab 2024 wiederum quartalsweise über den Anteil der elektronischen Verordnungen an allen vertragszahnärztlichen Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel berichten. Diese Regelung ist unsinnig, weil weder die KZBV noch die KZVen über diese Informationen verfügen. Sie müssten ihnen erst von den Krankenkassen übermittelt werden, wie sogar im Gesetzesentwurf explizit ausgeführt ist. Die Krankenkassen können die Nutzungsdaten zum Zwecke der Einhaltung der Nutzungspflicht insofern unmittelbar zur Verfügung stellen. Eine quartalsweise Berichtspflicht der KZBV läuft somit ins Leere.