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Beschluss
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, auf die im Regierungsentwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) vorgesehene Ergänzung in § 95d SGB V zu verzichten und zudem die Fortbildungsnachweispflicht nach § 95d Abs. 3 SGB V zu streichen.
Begründung
Der Regierungsentwurf des GDNG sieht vor, dass Zahnärzte im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V neben zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnissen künftig auch die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben müssen. Ungeachtet dessen, dass der Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten (als sprachlicher Unterfall im Sinne praktischer Fähigkeiten) bereits immanenter Bestandteil der zahnärztlichen Approbation sowie zahnärztlicher Fortbildung ist, ist die Ergänzung im Gesetzestext geeignet, neue Bürokratielasten zu schaffen, indem künftig neben dem Erwerb von Fachkenntnissen womöglich auch der Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten gesondert nachgewiesen werden muss.
Das ohnehin bereits sehr aufwendige Verfahren zur Überprüfung des Fortbildungsnachweises nach § 95d SGB V würde damit für alle Beteiligten ohne Not noch weiter verkompliziert. Stattdessen ist es angezeigt, die Pflicht zur Beibringung von Fortbildungsnachweisen durch die Vertragszahnärzte und die diesbezügliche Überprüfungsverpflichtung der KZVen einschließlich des aufwendigen Honorarkürzungsverfahrens wegen des damit für alle Beteiligten auch aktuell schon verbundenen hohen Bürokratieaufwandes zu streichen. Die Durchführung zahnärztlicher Fortbildung ist eine im Eigeninteresse liegende Selbstverständlichkeit für jeden Zahnarzt und zudem bereits durch das Berufsrecht vorgegeben.
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber daher auf, nicht nur auf die mit dem GDNG intendierte Ergänzung der Fortbildungspflicht zu verzichten, sondern zudem das bisherige Verfahren des Fortbildungsnachweises nach § 95d Abs. 3 SGB V zu streichen.