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Beschluss
Die Vertreterversammlung bekräftigt ihre Forderung gegenüber Bundesgesundheitsminister Lauterbach, seinen Worten endlich Taten folgen zu lassen und den Aufkauf von Praxen durch versorgungsfremde Investoren zu stoppen und jetzt so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Einstieg dieser Investoren in die zahnärztliche Versorgung unterbindet. Es gibt keinen Grund, dies weiter auf die lange Bank zu schieben.
iMVZ bergen erhebliche Gefahren für die Patientenversorgung – das zeigen neben einem versorgungspolitischen Gutachten des IGES-Instituts und einem Rechtsgutachten von Prof. Sodan auch die regelmäßigen Analysen der KZBV.
Deshalb ist es notwendig, den mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 im SGB V beschrittenen Sonderweg für die vertragszahnärztliche Versorgung fortzusetzen und neben der räumlichen auch eine fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser gesetzlich zu verankern. Damit die Regelung im zahnärztlichen Bereich ihre gewünschte Wirkung entfalten kann, ist es entscheidend, dass diese beiden Kriterien scharfgeschaltet werden. Ergänzend hierzu sind Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz über iMVZ wichtig (MVZ-Register, Praxisschild).
Begründung
Die 2. Vertreterversammlung der KZBV hat im Juni 2023 den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 27.03.2023 und die darauf basierende Entschließung des Bundesrates vom 16.06.2023 für ein Regulierungsgesetz des Bundes gegen investorengetragene MVZ (iMVZ) begrüßt. Zusätzlich zu den vom Bundesrat für die ambulante Versorgung geforderten Maßnahmen ist es für den zahnärztlichen Bereich essentiell, dass neben der räumlichen Gründungsbeschränkung für iMVZ durch Krankenhäuser auch eine fachliche Gründungsbeschränkung eingeführt wird. Es ist zwingend erforderlich, dass zahnärztliche MVZ nur von Krankenhäusern mit einer zahnmedizinischen Fachabteilung bzw. einem zahnmedizinischen Versorgungsauftrag gegründet werden können. Dass diese Vorschläge auch rechtlich umsetzbar sind, bestätigt ein erneutes Rechtsgutachten von Prof. Sodan.
Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit sind zwei „Versorgungsgesetze“ angekündigt, die sich mit MVZ auseinandersetzen sollen, bislang jedoch noch nicht umgesetzt sind. Für das „Versorgungsgesetz I“ liegt bereits ein erster Entwurf vor. Dieser bezieht sich jedoch auf die Ermöglichung von kommunalen MVZ und befindet sich noch immer in der Ressortabstimmung. Die Regulierung von iMVZ soll Bestandteil des sogenannten „Versorgungsgesetzes II“ werden, das erst nach dem Versorgungsgesetz I und damit wohl erst 2024 auf den Weg gebracht wird.