Artikel
Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber dazu auf, auf die aktuell in § 360 Abs. 17 SGB V-RegE Digitalgesetz (DigiG) geplante Honorarkürzung i. H. v. einem Prozent für Praxen, die technisch nicht dazu in der Lage sind, E-Rezepte auszustellen, ersatzlos zu verzichten. Durch die Aufnahme von Sanktionen in den Gesetzesvorschlag zeigt das Gesundheitsministerium erneut, dass es in die Umsetzung der Anwendungen im Sinne der Anwender und deren Vorteile in der Nutzung für die Praxen kein ausreichendes Vertrauen hat. Auch die bestehenden Sanktionen für das Nicht-Durchführen des VSDM bzw. falls die Praxis-IT die elektronische Patientenakte nicht unterstützt, müssen aufgehoben werden. Sanktionen, insbesondere Honorarkürzungen, waren und sind kein geeignetes Mittel zur Etablierung der Telematikinfrastruktur (TI) und ihrer Anwendungen.
Begründung
Trotz der seitens der Vertragszahnärzteschaft mehrfach kritisierten Fristen- und Sanktionspolitik der Vergangenheit plant der Gesetzgeber mit dem Digital-Gesetz nun dessen Fortführung bei der Einführung des E-Rezepts, indem eine pauschale Honorarkürzung von 1 Prozent bei Nichterbringung des Nachweises über die technische Befähigung zur Verordnung von E-Rezepten auferlegt wird, bis der Nachweis erbracht ist. Derartige Sanktionsmechanismen befördern in Verbindung mit zu kurz bemessenen Einführungsfristen nicht nur die Nichtakzeptanz der Vertragszahnärzteschaft gegenüber der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen, sondern wirken sich auch kontraproduktiv auf die gesetzten Ziele aus, denn sie führen – wie sich auch in den vergangenen Jahren mehrfach gezeigt hat – dazu, dass die Qualität der TI-Anwendungen sowie die Stabilität der Dienste leidet und die Zahnarztpraxen einen hohen Arbeitsaufwand haben, um die Anwendungen gangbar zu machen und am Laufen zu halten. Sanktionsmechanismen unter Missachtung der berechtigten Interessen der Praxen an realistisch umsetzbaren, problemlos funktionierenden, nutzbringenden und anwenderfreundlichen TI-Anwendungen sind ein verfehlter Weg, um die Digitalisierung des Gesundheitswesens nach vorne zu bringen.
Fast alle Vertragszahnarztpraxen sind längst an die TI angebunden, führen den Stammdatenabgleich durch und halten auch die erforderlichen Komponenten und Dienste für die ePA und das E-Rezept vor. Doch unter den Sanktionen hat die Akzeptanz für das Gesamtvorhaben sowie das Vertrauen in die Sinnhaftigkeit der Telematikinfrastruktur erheblich gelitten. Die Einführung weiterer Sanktionen vermittelt lediglich noch den Eindruck, dass es ohne nicht gehe, obwohl die Vertragszahnärzteschaft ihre Bereitschaft inzwischen oft genug bewiesen hat. Nicht der Sinn und die Qualität der Anwendungen sollen überzeugen, sondern es scheint ausreichend, durch Sanktionen unabhängig von Qualität und Reifegrad der Anwendungen deren Nutzung zu erzwingen. Das Beispiel des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ) mit dessen Erfolg und Bedeutung für die vertragszahnärztliche Versorgung zeigt, dass Sanktionen gänzlich obsolet sind und zudem nur noch weiter der Akzeptanz schaden.
Den Honorarkürzungen fehlt es nicht nur an Erfordernis, sie sind in verschiedenster Hinsicht für die Digitalisierung im Gesundheitswesen insgesamt schädlich. Darüber hinaus betreffen sie ohnehin nur wenige Praxen, so dass deren Durchführung für die KZVen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand verursacht, der durch die lang und wiederholt geforderte Abkehr von der Sanktionspolitik vermieden werden könnte.